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Dienstag, den 23. Mai 2017

Kaufrecht: Folgt der Verweisung das anwendbare Recht?  

.   Ein Lieferant klagte auf $1 Mio. Zahlung im zuständigen Ge­richt in New York, doch die Beklagte ließ die Klage an ein auch zu­stän­di­ges Ge­richt in Ken­tucky ver­wei­sen. Dort strit­ten sich die Par­tei­en, ob die kur­ze Ver­jäh­rung des New Yorker Vertragsrechts oder die län­ge­re von Kentucky greift. Am 22. Mai 2017 ent­schied die Re­vi­si­on in K-Tex LLC v. Cintas Corp.

Jeder Staat der USA hat sein eigenes Prozessrecht und materielles Vertragsrecht. Auch die Ver­jäh­rung ist oft sehr un­ter­schied­lich ge­re­gelt. Hier fand der Prozess nicht vor den ein­zel­staat­li­chen Ge­rich­ten statt, son­dern vor den Bun­des­ge­rich­ten, die in je­dem Staat ein zu­sätz­li­ches, ob­jek­ti­ve­res Forum dar­stel­len sol­len. Die Zu­stän­dig­keit der Bun­des­ge­richts­bar­keit folg­te aus dem Um­stand, dass der bun­des­recht­li­che Mindeststreitwert über­schrit­ten wur­de und der Pro­zess Par­tei­en aus un­ter­schied­li­chen Ein­zel­staa­ten der USA be­traf.

Die Revision lieferte eine lehrreiche Einführung in die Fra­gen der Ver­wei­sung und des an­wend­ba­ren Rechts. Hier ent­schied sie, dass die Ver­wei­sung zwi­schen zu­stän­di­gen Ge­rich­ten er­folg­te, von de­nen das zu­erst an­ge­ru­fe­ne das in seinem Staat gel­ten­de ein­zel­staat­li­che Recht an­wen­den muss­te. Bei der Ver­wei­sung bleibt es bei der An­wen­dung des im er­sten Ge­richt an­ge­wand­ten Rechts, ent­schied das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sech­sten Be­zirks der USA in Cin­cin­na­ti, in des­sen Be­zirk die Bun­des­ge­rich­te in Mi­chi­gan, Ohio, Ken­tucky und Ten­nes­see lie­gen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.