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Mittwoch, den 31. Aug. 2011

Produkthaftung nach Kundenspezifikation  

MxN - Washington   Fertigt ein Hersteller ein Produkt nach spezifischen, jedoch mangelhaften Kundenvorgaben an, haftet er für aus dem fehlerhaften Produkt resultierende Schäden nur dann, wenn sich dem Hersteller der Fehler hätte aufdrängen müssen und die Herstellung völlig unvernünftig gewesen wäre.

Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer des Bestellers dauerhafte Verletzungen auf Grund eines mangelhaften LKW-Anhängers, der eigens vom Kunden entworfen worden war und durch dessen Fehlfunktion der Kläger schwer verletzt wurde. Der Arbeitnehmer verklagte den Hersteller.

Das Untergericht lehnte eine Haftung des Herstellers ab, da der Designfehler nicht offensichtlich war. Der Hersteller haftet weder wegen Fahrlässigkeit noch aus Gewährleistung. Dies wurde vom Berufungsgericht des ersten Bezirks in Hatch v. Trail King Industries, Inc., Az. 10-2153, am 29. August 2011 bestätigt.


Dienstag, den 30. Aug. 2011

Im Zentralregister Diebin genannt  

.   Schadensersatz wegen emotionaler Schädigung erhielt die Verkäuferin, doch nicht für den Lohnausfall, als sie wegen einer falschen Bezeichnung als Diebin uneinstellbar wurde. Niemand wollte sie, weil das beklagte Kaufhaus den Fehler an ein Zentralregister meldete, dem auch andere Unternehmen angeschlossen sind.

Eigentlich hätte die Verkäuferin auch den Lohnverlust erhalten können, doch waren die Klagestrategie und Sachverständigen­beweisführung nach Feststellung des Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 29. August 2011 unzureichend: Revella v. Kohl's Department Stores, Inc., Az. 10-2832.


Montag, den 29. Aug. 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten  

.   Wichtige Urteile der vergangenen Woche aus den Revisionsgerichten der USA:
Festnahme wegen Videoaufnahme von Polizeiaktion verfassungswidrig, Glik v. Cunniffe, 1st Cir 26 AUG 2011, Web

Zerstreuungshalber: Echtes Mafiastrafurteil, United States v. Persing (Benedict), 2nd Cir 26 AUG 2011, PDF

Sammelschiedsverfahren wirksam vertraglich abbedungen: Einzelschiedsverfahren für Erstattung von 40 Cents erforderlich.
Litman v. Cellco Partnership
United States Court of Appeals for the Third Circuit, Philadelphia, 24. August 2011, PDF

Marken- und Wettbewerbsverstoß mit lehrreicher Urteilsbegründung.
Patsy's Italian Restaurant, Inc. v. Banas
United States Court of Appeals for the Second Circuit, New York City, 24. August 2011, PDF

Bindet Schiedsklausel mit Nachprüfvorbehalt? Harleysville Ins. Co. NY v. Cerciello, 3rd Cir 23 AUG 2011, PDF

Anweisung an Geschworene im Astrologieprozess, salomonisch zu entscheiden, nicht ermessensmissbräuchlich.
Walter International Productions v. Walter Mercado Salinas
United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit, 23. August 2011, PDF

Präzedenzfallerstreckung in der Revision.
Ficken v. Internal Revenue Service
United States Court of Appeals for the 10th Circuit, 22. August 2011, PDF

Sammelklage wegen täuschender Internetdienstleistung durch ungewollte Übertragung von Kreditkartendaten an Drittanbieter.
Stephen Stearns v. Ticketmaster Corp
United States Court of Appeals for the 9th Circuit, 22. August 2011PDF

Verstoß gegen Urheberrecht beim Designdokumententausch im Joint Venture und einstweilige Verfügung.
Flexible Lifeline Systems, Inc v. Precision Lift, Inc.
United States Court of Appeals for the 9th Circuit, 22. August 2011, PDF
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Sonntag, den 28. Aug. 2011

Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers  

.   Kurz vor Ablauf der vertraglichen Jahresfrist des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beantragte der Arbeitgeber eine Verbotsverfügung, Injunction. Bis der Richter urteilte, war die Frist ausgelaufen, und er entschied gegen das Unternehmen.

Eine interessante Empfehlung spricht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall EMC Corporation v. Emanuel Arturi, Az. 11-1001, aus, nachdem es das Untergericht am 26. August 2011 bestätigt und den Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ohnehin Schadensersatz bis auf den letzten Pfennig verlangen darf:

In Kenntnis der Präzedenzfälle hätte das Unternehmen vertraglich bestimmen können, dass das Wettbewerbsverbot erst ab der Feststellung einer Verletzung läuft.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht überall in den USA, und die Laufzeit des Verbots darf nach dem Arbeitsrecht der meisten Staaten auch nicht zwei Jahre überschreiten. Die Empfehlung des Gerichts ist daher bei der Vertragsgestaltung nur mit höchster Vorsicht umzusetzen.


Samstag, den 27. Aug. 2011

Workout unter Druck: Nichtig  

.   Kreditgeber und -nehmer vereinbaren einen Teilverzicht auf Klauseln einer notleidenden Kreditlinie durch eine Verzichtserklärung. Das Workout gelingt. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen die Bank bei der Inventarbemessung; die Bank verzichtet auf Kreditvertragsrechte.

Der Kunde kann jedoch seine Krise nicht überwinden. Als die Bank klagt, bezeichnet der Kunde die Workout-Verträge als nichtig: unlautere Ausnützung wirtschaftlichen Drucks, economic Duress, lautet seine Begründung.

Am 26. August 2011 stellt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Interpharm, Inc. v. Wells Fargo Bank, N.A., Az. 10-1801, fest, dass economic Duress einen Verzichtsvertrag nichtig machen kann, doch diese Einrede nicht greift.

Die Bank forderte und erhielt - ohne Nötigung - in mehreren Forebearance Agreements nicht mehr als ihr nach dem ursprünglichen Kreditvertrag rechtmäßig zustand. Auf 24 Seiten erklärt der United States Court of Appeals for the Second Circuit die Merkmale der economic Duress-Einrede in ihrer Anwendung auf die Kreditbeziehung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.