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Freitag, den 06. Nov. 2026

Kein Gebot: KI/AI -> Super Intelligence

 
Bild alternative Kammer mit viel Gold
.   Während die Welt rätselt, warum das verunstaltete Oval Office-Büro im Weißen Haus ein güldnes Nationaldenkmal sein soll, das kein Nachfolger des jetzigen Nutzers verändern dürfe, der selbst verschiedene National­denkmäler in den Nationalparks und in Washington, DC, ver­än­derte, kämpft die Wirt­schaft, besonders die an staat­lichen Aus­schrei­bungen inter­essierte, noch mit dem Gebot des Amts­inhabers, statt des Begriffs Artificial Intelligence den Begriff Super Intelligence zu ver­wenden.

Muss sich die Wirtschaft daran halten?

Nein, genauso wenig wie der Kongress oder die Gerichte. Sein Dekret Inaugurating The Era Of Super Intelligence, Executive Order 14434 vom 29. September 2026 entfaltet seine Wirksamkeit nur für die ausführende Gewalt. Sie gebietet der Exekutive konkret:
Sec. 1: ... Accordingly, the term “Super Intelligence” more appropriately captures the promise, potential, and rapidly advancing capabilities of these technologies. It is therefore the policy of my Administration that, to the maximum extent permitted by law, the executive branch shall use the terms “Super Intelligence” and “SI” in place of “Artificial Intelligence” and “AI” and will not acknowledge the usage of “Artificial Intelligence” and “AI” in any applicable setting.
Dann hält er sich für kompetent, eine Begriffserklärung zu liefern:
Sec. 3. Definition. (a) For purposes of this order, and except where otherwise provided by law, the terms “Super Intelligence” and “SI” mean the technologies and systems encompassed by the term “artificial intelligence” as defined in section 9401(3) of title 15, United States Code. ...
In Ausschreibungen von Vergabemaßnahmen muss ein Ministerium also SI schreiben, aber ein Unternehmen darf weiterhin AI antworten. Der von Inkompetenz geplagte Führer sollte allmählich ins alternative Büro umziehen!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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