CK - Washington. Der Oberste US-Bundesgerichtshof in Washington beschloss am 2. Juni 2003, dass die Wucherbestimmungen des Bundesbankengesetzes implizit die ausschliessliche Zuständigkeit der Bundesgerichte festlegen.
Wegen des zweischichtigen US-Gerichtssystems, in dem Einzelstaatsgerichte mit Bundesgerichten um die Zuständigkeit rangeln, muss bei Einzelstaatsgrenzen nicht überschreitenden Parteikonstellationen ein Fall ausschliesslich bundesrechtliche Ansprüche verfolgen, damit ein Bundesgericht zuständig wird.
Im Fall Beneficial National Bank v. Anderson, No. 02-306 verfolgte ein Darlehnsnehmer gegen eine bundesrechtlich strukturierte Bank einen Wucheranspruch, ohne ihn mit dem Bundesbankengesetz zu begründen. Dieses Gesetz enthält eine Regelung, die als Einrede wirkt; das Gericht bestätigte, dass eine bundesrechtliche Einrede nicht reicht, die Bundesgerichtsbarkeit zu begründen. Beruht der Klaganspruch auf Bundesrecht und schließt er einzelstaatsrechtliche Ansprüche aus, dann greift die ausschließliche Bundeszuständigkeit. In §86 des National Bank Act fand es eine solche Bestimmung und gestattete daher der beklagten Bank, die Sache vom Einzelstaatsgericht an das dortige Bundesgericht erster Instanz zu verlegen.
Diese Entscheidung besitzt über diesen konkreten Fall hinausgegehende Bedeutung, weil sie in vielen Fällen eine Verweisung an die Bundesgerichte erlaubt, in denen die Klage prozessstrategisch ohne bundesrechtliche Ansprüche formuliert ist, obwohl diese den Kern der Tatsachen fassen.