• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 21. Juni 2003

Deutsche und amerikanische Rechtsprechung zu "Cybergriping"  

NZ - Washington.   Die Empörung von Unternehmen über "Cybergriping" und "complaint names" steigt, doch die Gerichte beiderseits des Atlantiks stellen im Regelfall die Meinungsfreiheit über die Markenrechtsbeschwerden der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist noch nicht ausgereift, aber sie tendiert, sowohl in Deutschland als auch in Amerika, dahin, diese Art der Beschwerdeform als rechtmäßig zu erachten, solange der Betrieb einer solchen Website nicht strafrechtlich relevant ist.

"Complaint names" sind im allgemeinen Beschwerdeseiten, die häufig den Namen des betroffenen Unternehmens, in Form einer URL, und einen Zusatz wie "sucks.com" enthalten. Die Gerichte empfinden die Unterscheidungskraft der Beschwerdeseiten mit dem markenrechtlich geschützten Namen und der Orginal-Website des Markenrechtinhabers meist als ausreichend. Sie gehen davon aus, dass man nicht aus Zufall auf eine solche Website stösst, wenn man eigentlich nach der Website des Unternehmens sucht. Anders liegen die Fälle, in denen nicht persönliche, sondern wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen - dann spricht man jedoch von Cybersquatting.

In Amerika entschied sich der Fall The Taubman Co. v. Webfeats/Henry Mishkoff erst kürzlich vor dem Bundesberufungsgericht. Hier erstellte ein Webdesigner, Henry Mishkoff, eine "Fanseite" über ein in der Entstehung befindliches Einkaufszentrum und wurde daraufhin von dem Bauherrn auf Einstellung der Website verklagt. Die erste bundesgerichtliche Instanz in Michigan entschied, dass der Beklagte seine "Fanseite" sowie seine neu registrierten Beschwerdeseiten abstellen müsse, da diese Websites das Markenrecht unter dem Lanham Act verletzen. Das Bundesberufungsgericht korrigierte hingegen, dass der Lanham Act unanwendbar sei, da die Website nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werde. Der Beklagte konnte somit seine Websites wieder starten und gibt nun den Fall sehr detailliert wieder bei www.Taubmansucks.com.

In Deutschland entschied das Landgericht Berlin im Fall Elf gg. Greenpeace noch vor kurzem zu lasten von Greenpeace. Es erachtete die Domain der Greenpeace-Seite "oil-of-elf.de" für zu verwechselbar mit der offiziellen Elf-Website und verbot Greenpeace den Betrieb dieser Domain.

Doch kurze Zeit später entschied im Fall Shell gg. Greenpeace das Gericht, dass bei der Greenpeace-Seite "stoppesso.de" eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben und daher das Markenrecht nicht verletzt sei.

Somit dürfte in beiden Jurisdiktionen das Bekanntmachen von vermeintlichen Fehltritten eines Unternehmens oder einer Person durch eine Website, sofern wirtschaftliche Interessen keine Rolle spielen, im Normalfall rechtmäßig sein.

Die bisherige Rechtsprechung lässt jedoch sicherlich keinen Freischein für das wahllose Denunzieren erkennen. Die Grundsteine für eine verlässlichere Rechtssprechung insbesondere im Marken- und Domainrecht werden noch gelegt. Bei Arbeitnehmern ist zudem an arbeitsrechtliche Folgen zu denken, wie der Opelaner-Fall zeigt.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.