Nach einem Bericht des US-Urheberrechtsamts US Copyright Office und des US-Patent- und Markenamtes USPTO an den Bundesgesetzgeber vom 3. November 2003 wurden seither lediglich 156 Designs eingetragen. Bootsbauer befürchten, die nach dem Gesetz obligatorische Veröffentlichung des Designs im Internet könne Nachahmungen auslösen. Die Ämter fanden keine Bestätigung dieser Theorie, da nur eine einzige Verletzungsklage erhoben worden ist.
Zudem entspricht es dem Wesen des Immaterialgüterrechts, außer bei Trade Secrets, den Schutzgegenstand der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wofür der Schöpfer des Designs ein begrenztes Monopol erhält.
Für deutsche Bootsbauer stellt das relativ neue Gesetz eine Möglichkeit zum Schutz eigener Designs dar. Nach der Definition des US-Copyright Office kann nach dem Vessel Hull Copyright Act das Design des Schiffskörpers, einschließlich des Decks, geschützt werden, nicht jedoch der Mast, die Segel und die Takelage. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Veröffentlichung des Designs zu stellen. Diese Frist sollte oft zur Feststellung ausreichen, ob ein neues Boot im Markt so erfolgreich wird, dass mit US-Imitaten zu rechnen wäre und daher die US-Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll wird. Der Schutz wird nur für solche Schiffskörper erteilt, die seit dem 28. Oktober 1998 körperlich und öffentlich ausgestellt, ausgeliefert oder zum Verkauf angeboten oder verkauft worden sind.