• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 15. Nov. 2003

Million - Milliarde : million - billion  

CK - Washington.   Ist der Fall Alabama v. ExxonMobil ein neues Beispiel für die Erfahrung, dass Zivilgeschworene Million und Milliarde nicht unterscheiden können?
Die Washington Post berichtet heute, dass einer der Geschworenen nach dem Verdikt gegen Exxon erklärte, eine Milliarde Dollar sei doch Kleingeld für Exxon. Im Vergleich mit dem Jahresgewinn Exxons stellt eine Milliarde ungefähr 10 Prozent dar.

Man kann dem Geschworenen L.A. Wallace nur wünschen, dass sein Nettoeinkommen aus seiner Plastikfabrikanstellung mehr als Kleingeld x 10 beträgt. Die Jury spach dem Staat $11,8 Milliarden zu.

Das Ergebnis ist auch ansonsten merkwürdig, weil zum einen bei einem Vertragsstreit kein Strafschadensersatz angesetzt werden kann und zum anderen der Oberste Bundesgerichtshof im Fall State Farm deutlich ausdrückte, dass der Strafschadensersatz nicht mehr als maximal das Neunfache des Schadensersatzes betragen dürfe. Über beide Grundsätze hat sich die Jury hinweggesetzt, wobei nur der erste Ansatz nachvollziehbar sein kann: Wenn neben der Vertragsverletzung auch ein Betrug, also eine deliktische Handlung, festgestellt wurde, ist Strafschadensersatz zulässig.

Im zweiten Punkt geht die Rechnung aber absolut nicht auf. Bei einem von der Jury festgestellten Schaden von $63.3 Mio. überschritte bereits der Betrag von $636 Mio. den zulässigen maximalen Strafschadensersatzrahmen. Auch ExxonMobil vertritt diese Auffassung.

Nachdem die Jury entschieden hat, darf Exxon noch in derselben Instanz das Remittitur beantragen, um die Beträge zu kappen. Alternativ kann die Firma einen neuen Trial beantragen oder die Jury für "crazy" erklären lassen, um das Verfahren vor eine neue Jury zu bringen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Entscheidung auch in die Rivisionsinstanzen gelangen, da eine neue Faktenprüfung in der nächsten Instanz wie im deutschen Berufungsverfahren nicht erlaubt ist, sondern die Richter dort an die Faktenfeststellungen der Jury gebunden sind.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.