CK - Washington. In Kalifornien hat das Bundesberufungsgericht
entschieden, dass eine gegen den Waffenhersteller Glock angestrengte Klage von Opfern weiterverfolgt werden darf.
Im Verfahren Ileto et al. v. Glock et al. wurden von Waffenopfern Glock aus Georgia und andere Hersteller aus China und Maine sowie Händler und natürliche Personen aus dem Umfeld des gewerblichen Waffenhandels zunächst vor dem einzelstaatlichen Gericht verklagt. Die Klage wurde von dort an das örtliche Bundesgericht verlegt. Die Beklagten beantragten dort die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsbestimmung der Federal Rule of Civil Procedure 12(b)(6), welche gewährt wurde. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagabweisung in Bezug auf einige Beklagte und hob sie in Bezug auf Glock, Inc., China North Industries Corp, RSR Management Corp. und RSR Wholesale Guns Seattle Inc. auf.
Der Entscheidung liegt zugrunde, dass das Gericht eine schlüssige Anspruchsgrundlage feststellen konnte. Diese liegt im deliktischen Haftungsrecht ("Tort") für die rechtswidrige Bereitstellung einer öffentlichen Gefahr und im einzelstaatsrechtlichen Fahrlässigkeitsrecht begründet.
Im Jahre 2001 hatte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens als einzelstaatliches Gericht bereits entschieden, dass gegen den Hersteller von Waffen kein Produkthaftpflichtanspruch mit der Behauptung eines fehlerhaften Designs geltend gemacht kann, siehe Merrill v. Navegar, 28 P.3d 116 (2001), wenn eine Person durch eine Waffe zu Schaden kommt. Des Bundesberufungsgericht sah sich an diese Feststellung gebunden. Im vorliegenden Fall stellte es jedoch fest, dass eine eine Rechtsverletzung durch die rechtswidrige Schaffung eines Sekundärmarktes für gebrauchte Waffen, konkret diejenigen aus ausgemusterten Polizeibeständen, schlüssig behauptet wurde. Das haftungsauslösende Moment in diesem Fall besteht also im Vertriebssystem, welches nach der Erkenntnis des erstinstanzlichen Gerichts auf Kriminelle abzielt und aus der Sicht des Berufungsgerichts vorhersehbare Personenschäden erfasst.
Im Hinblick auf das öffentliche Ärgernis der Public Nuisance, die sich regelmässig als Gefahr darstellt, fand das Gericht die Gefärdung der allgemeinen Erwartungen bei der persönlichen Sicherheit ausreichend, um einen Anspruch schlüssig behaupten zu kännen. Die Beklagten könnten mithin sehr wohl diese Erwartung durch ihre zielgerichtetes Vermarkten vereitelt haben, indem sie durch besondere Aktionen die Polizeistellen zur Ausmusterung von Waffen animierten, wie die Klägern behaupten.
Diese Entscheidung ist nützlich, selbst wenn das Gericht gelegentlich als exzentrisch angesehen wird, weil sie gründlich die einschlägige Rechtsprechung vieler Staaten erörtert.