CK - Washington. Mit der heutigen Verkündung im
Bundesanzeiger, Band 69, Nr. 69, S. 18810-18811 teilt das Aussenministerium mit, welche Kriterien für Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waffen zum Einsatz im irakischen Polizeidienst nach den International Traffic in Arms Regulations, 22 CFR 126.1 gelten. Die unbefristete Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Änderung der Durchführungsbestimmungen
erhält die Öffentlichkeit mit ihrer Verkündung. Die
Rechtsgrundlage für diese Bestimmung ist § 1504 des Emergency Wartime
Supplemental Appropriations Act von 2003, Pub. L. 108-11. Bisher war, vielleicht
wegen eines Flüchtigkeitsfehlers, unklar, ob Hersteller amerikanischer
Produkte oder nichtamerikanischer Produkte mit amerikanischen Komponenten den
irakischen Polizeidienst beliefern dürfen.