Liqu. Damages
v. Penalty
In der zweiten Instanz vor den Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk, welches unter anderem landesweit für Patenklagen zuständig ist, ging es um die Angemessenheit der Vertragsstrafe, die in den USA ja keine Strafe im Sinne einer Penalty darstellen darf, sondern lediglich als Liquidated Damages einen vertraglich vorweggenommenen Schadensausgleich bedeutet, siehe auchTransblawg. Unter dem Aktenzeichen 03-1177, -1228 beurteilte das Gericht im Fall Monsanto Co. v. Homan McFarling am 9. April 2004 die vom Untergericht zugesprochene Vertragsstrafe von $780.000,00 als überzogen. Der Vertrag sieht für den Fall seiner Verletzung einen Multiplikator von 120 vor. Monsanto wollte diesen auf die Zahl der geernteten, dann neugepflanzten Früchte anwenden; das Untergericht sah das Ergebnis als Zwangsandrohung im Sinne einer Penalty an und gestattete lediglich das Malnehmen mit dem Preis des erworbenen Saatguts, welches nach seiner Auffassung die zulässigen Liquidated Damages darstelle.
Das Berufungsgericht nahm Bezug auf das Recht von Missouri: "Missouri law distinguishes between liquidated damages clauses, which are valid and enforceable, and penalty clauses, which are neither. See Diffley v. Royal Papers, Inc., 948 S.W.2d 244, 246 (Mo. Ct. App. 1997)". Die vorliegende Vertragsklausel hielt es für nichtig, weil sie den vereinbarten Schadensersatz unangemessen zum vorgesehenen Schaden bestimmt, sodass es das zweite Nichtigkeitsmerkmal, das der Regelung eines Schadens einer schwer kalkulierbaren Art, nicht prüfen musste. Seine Entscheidung erörtert ausführlich die in einigen Staaten geltende anti-one-size rule oder Anti-Pauschalisierungsregel. Seine Begründung stellt im Zusammenhang mit reproduzierbaren Gütern und damit multiplizierbaren Schadensmengen einen nützlichen Leitfaden dar.