Wenn eine Webseite (wie in diesem Beispiel) eine mailto-Schaltfläche anbietet, die ein EMailprogramm beim Besucher öffnet, soll lediglich der Besucher als Absender gelten, denn er allein besitzt die Kontrolle über Inhalt und Versand. Der Anbieter der mailto-Schaltfläche gilt nicht als multiple sender im Sinne des CAN-SPAM-Gesetzes. Differenzierendes Merkmal ist die Kontrolle über Inhalt und Versand.
Der uns tatkräftig zur Hand gehende Andreas Schnee-Gronauer konnte kaum fassen, dass eine derartige Definition solchen Aufwand rechtfertigt, bis er auf eine Kollegin stieß, die absolut davon überzeugt war, die Hauptverantwortung liege wie bei einer e-Card beim Anbieter der mailto-Funktion.
Da wir schon beim Schwätzen sind, die Kollegin, meine ehemalige Sekretärin Attiya Malik, zeichnet als Verfasserin des kürzlich erschienenen Law Review-Artikels Are you Content With the Content? Intellectual Property Implication of Weblog Publishing, 21 John Marshall Journal of Computer and Information Law 4, S. 439-510 (2003), auf das demnächst an dieser Stelle noch eingegangen wird.
Ergänzung vom 21. April 2004: Das obige Link zu R411008 ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme verschwunden, doch findet sich das zugrundeliegende Dokumente als PDF noch hier.