Wer sein Denken, Sprechen, Tun und Unterlassen nicht strengstens nach Verfassungs- und Gesetzesvorgaben ausrichten kann und Gefahr läuft zu witzeln, kommentieren oder einen Fuss auf das Grundstück anderer zu setzen, sollte diesen Bezirk tunlichst meiden - und sich auch nicht wie Moussaoui dorthin verschleppen, oder wie der Deutsche Jens Soering dorthin ausliefern lassen.
Die Landkarte des Bezirks bezieht auf der Gerichtswebseite den District of Columbia mit der Hauptstadt Washington in den Vierten Bezirk ein. Da sollte jedoch ein weißer Fleck stehen, denn dort ist der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit zuständig. Dieser wiederum ist vom ebenfalls dort sitzenden United States Court of Appeals for the Federal Circuit zu unterscheiden, welcher eine landesweite Zuständigkeit besitzt. Selbstredend gibt es dazu parallel noch den einzelstaatlichen Court of Appeals for the District of Columbia.
Warum der Vierte Circuit so besonders ist, erklärt sich vielleicht aus dem historischen Umstand, dass Virginia von einigen wenigen Adligen und zahlreichen Sträflingen und gekauften Personen besiedelt wurde, welche nach einem bis zu siebenjährigen Dienst als versklavte Indentured Servants in die Freiheit entlassen wurden. Daraus resultiert wohl, dass Virginias Common Law, der Schutz des Eigentums und viele Gesetze antiquiert scheinen. Im Nachbarstaat Maryland sind sie nach einer anderen Besiedelungs- und Staatsphilosophie bedeutend moderner und menschenwürdiger ausgerichtet. So kann das Berufungsgericht auch in Fällen aus Maryland nach dessen Recht keine Todesstrafe durchsetzen, wovor es bei Fällen aus Virginia nicht zurückscheut.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.