Flight Thrombosis
No Liability
Im Fall Milton B. Witty, III v. Delta Air Lines, Inc., AZ: 03-30654, entschied das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks am 13. April 2004 über seinen Antrag, Delta wegen unterlassener Warnhinweise auf die Gefahr, unzureichenden Platzangebotes zum Sitzen und Strecken und deshalb erlittener Tiefvenenthrombose zum Schadensersatz zu verurteilen.
Deltas Antrag auf Abweisung dieser einzelstaatsrechtlichen Ansprüche wegen des Konfliktes des Einzelstaatsrechts mit dem höherrangigen Bundesrecht, wie es im Airline Deregulation Act of 1978, insbesondere 49 USC § 41713(b)(1) kodifiziert ist, wurde abgelehnt. Diesem Antrag gab das Berufungsgericht jedoch statt.
Es fand, dass Dienstleistungen der Fluggesellschaften einzelstaatlichem Recht und damit dessen Schadensersatzrecht unterfallen können, während der Flugbetrieb diesem Recht nicht unterfalle. Es stellte unter Bezugnahme auf einen Fall aus 1995 fest, dass die Unterscheidung nicht immer eindeutig, sondern vom Einzelfall abhängig sei, vgl. Hodges v. Delta Airlines, Inc., 44 F.3d 334 (5th Cir. 1995)(en banc).
Der Anspruch Wittys auf einen bequemeren Sitzplatz würde die Flugpreisgestaltung beeinflussen und daher dem Bundesgesetz unterfallen. Bereits eine erhebliche Auswirkung auf Preisfragen entspreche seinen Merkmalen. Die Frage der unterlassenen Warnung vor der Gefahr liess das Gericht in den Bereich der Bundesgesetzgebung zur Flugsicherheit, des Federal Aviation Acts, 49 USC §40120(c), fallen, die ebenfalls das Einzelstaatsrecht breche. Je nach Staat unterschiedliche Warnungen passen nicht in das vom Bund vorgeschriebene, einheitliche Warngefüge. Daher greifen die auf einzelstaatlichem Recht beruhenden Ansprüche nicht.