28 United States Code Section 1658. - Time limitations on the commencement of civil actions arising under Acts of Congressauch Gesetzesänderungen erfasst, obwohl sie sich nur auf vom Kongress nach dem 1. Dezember 1990 erlassene Gesetze bezieht. Damit ist 28 U.S.C. §1658 auch auf einen Anspruch nach dem Civil Rights Act of 1991 anwendbar, der nach dem Inkrafttreten der Verjährungsvorschrift ein vor dem Stichtag erlassenes Gesetz änderte, wenn der Anspruch aus der Erweiterung der Anspruchsgrundlagen des Änderungsgesetzes herrührt. Damit ist die Rechtsunsicherheit noch nicht für alle Altgesetze abgeschafft, die sich aus dem Geflecht von Verjährungsbestimmungen des Bundes, der Einzelstaaten und des Common Law ergibt, aber dank der Reformfreudigkeit des Kongresses sollte der nun festgestellte Grundsatz im Laufe der Zeit immer mehr Gesetze erfassen.
Except as otherwise provided by law, a civil action arising under an Act of Congress enacted after the date of the enactment of this section may not be commenced later than 4 years after the cause of action accrues.
Solange die einzelstaatlichen Gerichte für Fragen dieser Art eine zügige und angemesse Behandlung garantieren, muss der vom einzelstaatlichen Recht betroffene Steuerzahler sich an diese Gerichte wenden, selbst wenn er einen Anspruch wegen der Verletzung der Bundesverfassung, und wie in diesem besonderen Fall, der Verletzung von Staatsverträgen zwischen dem Bund und Indianernationen geltend macht. Zudem entschied es, dass sich eine nach dem Gesellschaftsrecht des Indianerstamms bestehende Gesellschaft nicht auf die der Indianernation eingeräumte Souveränität berufen kann.
Der Sachverhalt betrifft die Beschlagnahme unversteuerten Tabaks durch den Einzelstaat auf seinem Gebiet und die Nichtbenachrichtigung der Eigentümerin von der Beschlagnahme. Aus diesem Unterlassen, das einer lückenhaften einzelstaatlichen Vorschrift entspricht, leitete die Eigentümerin einen Anspruch auf bundesgerichtliche Abhilfe nach Eigentums- und Verfahrens-Schutzgrundsätzen der Bundesverfassung her.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.