Ein weiteres Beispiel für viele Worte und wenig Substanz findet sich in dieser amtlichen Meldung des Zolldienstes.
Ein weiteres Beispiel für viele Worte und wenig Substanz findet sich in dieser amtlichen Meldung des Zolldienstes.
Vermutlich soll der brisante Bericht nicht in Feindes- oder Freundeshand fallen oder die Würde von Präsident und Verteidigungsminister angekratzt werden. Daher auch die Bitte an Amerikaner im Ausland: Keine Erwähnung gegenüber Ausländern im Ausland. Und an Ausländer im Inland: Keine Erwähnung gegenüber Ausländern im In- oder Ausland. Im Interesse der nationalen Sicherheit und der Würde hochstehender Verantwortungsträger erscheint auch das Zitieren dieses Hinweises unangezeigt.
Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks fällte sein Urteil, AZ. 03-30210, am 4. Mai 2004, nachdem ein Schlichtungsversuch fehlgeschlagen und nach Erlaß eines Schiedsspruchs das ordentliche Gericht angerufen worden war. Die Schlichtung verlief vertragsgemäß als biblically-based mediation. Die Schiedsklausel sah das Verfahren nach den Rules of Procedure for Christian Conciliation of the Institute for Christian Conciliation vor. Der Schiedsrichter ersetzte einen Teil der Schiedsregeln durch Bibelpassagen und erließ den Schiedsspruch gegen die Schule, welche ihn im Untergericht erfolglos aufzuheben trachtete.
Das Berufungsgericht sah das Untergericht und sich selbst zwar durch den Federal Arbitration Act und die Kasuistik zu einer extraordinarily narrow Prüfung verpflichtet, doch fand es, dass handschriftliche Vertragszusätze ihnen mehr Spielraum einräumten. Diesen hatte das Untergericht noch nicht genutzt, und der Fall wurde daher zurückverwiesen. Das Berufungsgericht erlaubte sich in Fußnoten seiner Begründung einige lesenswerte Kommentare, die einen interessanten Einblick in biblische Schiedsverfahren oder zumindest die Usancen des Schiedsrichters gewähren. Die Mindermeinung erachtet die gesetzliche, begrenzte Prüfzuständigkeit für fraglos gegeben und dokumentiert diese Auffassung mit ebenfalls lesenswerter Gründlichkeit.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.