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FSIA Waiver
of Immunity
CK - Washington. Die Republik Kongo hatte einen Verzicht auf ihre Staatsimmunität, die ihr nach dem
Foreign Sovereign Immunities Act zusteht, nach 28 USC §1605 erklärt. Nach einem Ölhandel wurde der Kongo wegen Vertragsbruchs und der deliktischen Torts Unterschlagung und Eingriffe in Vertragsbeziehungen Dritter verklagt und beantragte erfolgreich die Klagabweisung unter Berufung auf seine Immunität.
Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia, oft als zweithöchstes US-Gericht bezeichnet, wies den Fall
Gulf Resources Am., Inc. v. Republic of Congo, Az.: 03-7118, am 8. Juni 2004 wegen dieses Verzichts an das Instanzgericht zurück. Es ging nicht auf den hilfsweisen Antrag ein, das Urteil wegen der gewerblichen Ausnahme des FSIA aufzuheben.
Der Verzicht war keiner Vertragspartei des Kongo erteilt worden. Dennoch stellte das Gericht fest, dass seine Wirkungen auch Dritten zugute kommen sollten, die als Drittbegünstigte oder beitretende Vertragsparteien zu beurteilen sind. Die Verzichtserkl¨rung verwandte den Begriff des Verzichts lediglich in Bezug auf eine andere Partei, doch war nach den Ermittlungen des Gerichts in einer ergänzden Bestimmung mit Bezugnahme auf Dritte ein Begriff verwandt worden, der als nichts anderes als ein ausdrücklicher Immunitätsverzicht verstanden werden kann.
Da der Vertrag auch eine Schiedsklausel enthielt, obliegt nun dem Instanzgericht die Entscheidung darüber, den Kongo zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu zwingen.