Dafür gibt die Entscheidung in Sachen Hiibel v. Sixth Judicial District Court of Nevada, Hubold City allerdings noch nichts Konkretes her, und ohnehin würde der Grundsatz des Schutzes der Meinungsfreiheit vor dergleichen Eingriffen überwiegen, jedenfalls wenn eine solche Pflicht einer Impressumspflicht gleichkäme. Ein Gebot zur Offenlegung privater Daten gegenüber jedermann würde angesicht des Schutzgebots für die Privatsphäre und der in den USA überaus realistischen Gefahr des aus einer Impressumspflicht resultierenden Identitätsdiebstahls niedrigerrangig als andere Rechtsgrundsätze gelten.
Dafür gibt die Entscheidung in Sachen Hiibel v. Sixth Judicial District Court of Nevada, Hubold City allerdings noch nichts Konkretes her, und ohnehin würde der Grundsatz des Schutzes der Meinungsfreiheit vor dergleichen Eingriffen überwiegen, jedenfalls wenn eine solche Pflicht einer Impressumspflicht gleichkäme. Ein Gebot zur Offenlegung privater Daten gegenüber jedermann würde angesicht des Schutzgebots für die Privatsphäre und der in den USA überaus realistischen Gefahr des aus einer Impressumspflicht resultierenden Identitätsdiebstahls niedrigerrangig als andere Rechtsgrundsätze gelten.
Diese Entscheidung ermöglicht der Antragstellerin im EU-Verfahren trotz des von ihr angeregten, der EU abgelehnten Weges eines Beweismittelrechtshilfeverfahrens zwischen EU und USA, direkt die Beweise durch ein US-Gericht vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist unerheblich, ob die in den USA angeforderte Beweisvorlage durch den Antragsgegner nach EU-Recht zulässig wäre.
Bisher hatten die Obergerichte unterschiedliche Auffassungen zur Frage des foreign discoverability requirements erörtert. Das Höchstgericht weigert sich, solch eine Bedingung in das Gesetz hineinzulesen. Ob die Beweisausforschung im Ausland eingeschränkter als in den Vereinigten Staaten ist, wird nun unerheblich.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.