Der Gerichtshof bestätigte in seiner Begründung, dass eine solche Verpflichtungserklärung namens mandamus ein außergewöhnliches Mittel darstellt und nur seltenst zur Verfügung steht, weil es einen direkten Eingriff in die Zuständigkeiten des Untergerichts bedeutet. Wegen der schwerwiegenden Gefahren des mandamus für die Rechtspflege findet dieses Mittel auch in diesem Fall keine Anwendung.
Da die Entscheidung primär die Merkmale des mandamus behandelt und daher nicht auf den Kern des Streitfalles eingeht, handelt es sich bei ihr nicht um das letzte Wort im Hinblick auf eine im weiteren Verfahren vor den Untergerichten zu klärende Pflicht des Vizepräsidenten, seine Kontakte offenzulegen.