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Mittwoch, den 30. Juni 2004

ID-Diebstahl bestrafen

 
CK - Washington.   Nach der Zustimmung des Senats zum Gesetzesentwurf Identity Theft Penalty Enhancement Act (H.R. 1731) sollte dieses Strafgesetz demnächst in Kraft treten. Das Repräsentantenhaus hatte das Gesetz nach Änderungen bereits verabschiedet. Damit der Bund eingreifen kann, werden die neuen Straftatbestände mit anderen Verbrechen verbunden.

Das Gesetz sieht in 18 USC §1028A unter zwei Straftatbeständen einmal fünf Jahre Haft vor, wenn der Identitäsdiebstahl etwas mit Terror zu tun hat - und darunter wird nach dem Patriot Act ja bald nahezu alles fallen, auch der Enkel, der den Führerschein seiner Großmutter zur Bank trägt, - zum anderen zwei Jahre, wenn er in Verbindung mit einer anderen Tat geschieht. Zudem werden Unternehmensangehörige besonders verfolgt, wenn sie ihnen anvertraute Daten missbrauchen.

Ob eine strafrechtliche Lösung wirklich sinnvoll ist, wird sich erweisen, aber der Kongress setzt gern auf die strafrechtliche Karte, wenn politisch Gefahr droht und profilierendes Handeln nützlich scheint. Da hier nicht dogmatisch fein nach Tateinheit und Tatmehrheit differenziert wird und Bundesrichter fast kaum noch Flexibilität bei der Strafzumessung besitzen, versetzt das Gesetz die Strafverfolger in die Lage, mit horrenden Strafen Placebo-Exempel zu statuieren.

Solche Aussichten werden jedoch keine organisierten Identitätsdiebe abschrecken, die leicht mit einigen wenigen, im Internet veröffentlichten Daten andere Personen simulieren und deren Bankkonten abräumen können und einen $52-Milliarden Schaden an zehn Millionen Amerikanern verursachen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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