Wer einmal
Der Fall betrifft die Strafbarkeit des Inhabers des Mailservers, der EMail seines Konkurrenten an seine Kunden an sich selbst in Kopie abzweigte. Der Inhaber ist Buchhändler, seine Kunden ebenfalls, und Amazon versandte die fragliche EMail. Das Gericht entschied, dass die Daten während ihres kurzen Aufenthalts beim Beklagten gespeicherte Daten im Sinne des Electronic Communications Privacy Act darstellten und keine "elektronische Kommunikation" im Sinne des Gesetzes gegen das Abhören, dem Wiretap Act, 25 USC §2511(1)(a) u. (c).
Im Ergebnis stellt diese Entscheidung eine logische Fortführung zweier Präzedenzfälle dar: Im Fall Steve Jackson Games v. United States Secret Service wurde 1994 die Einsicht in angelieferte, aber noch nicht abgeholte EMail nicht als Anzapfen im Sinne des Abhörverbots beurteilt. In Konop v. Hawaiian Airlines Inc. wurde 2002 derselbe Ansatz für den unbefugten Besuch einer Webseite gewählt, da der Eingriff eine Speicherung und keine Übermittlung betraf.
Das Gericht erkannte, dass diese Einordnung von EMail als ungeeignet für ein Abhören im Sinne des Abhörverbots in seiner Nebenwirkung den Strafverfolgungsbehörden und Privaten mehr Spielraum einräumt als der Gesetzgeber mit dem Abhörverbot erwartet haben mag. Eine Erstreckung von Verboten auf neue Techniken sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, erklärte es. Letztlich stellt sein Urteil auch keinen Freibrief für Eingriffe in den EMailverkehr dar, denn neben zivilrechtlichen Sanktionen bietet das Strafrecht auch andere Wege zur Verfolgung solcher Vorgänge, nur gegenwärtig nicht den nach dem Abhörverbot.