Mit einem Nebenhieb warnt er vor mündlichen Urteilsbegründungen, die im hiesigen Verfahren wortprotokolliert werden, und - wenn locker vom Hocker oder einfach ignorant verkündet - eine schwere Blamage auslösen können. Sie schließt mit der lesenswerten Auswertung der Common Law-Regeln über die deliktische Haftung von durch Schecktransaktionen vertraglich oder nichtvertraglich verbundenen Parteien. Die sich daraus ableitende Sorgfaltsplicht erstreckt er weitsichtig auf die Nichtbankenbeklagten, die nun im Untergericht noch einmal die Gelegenheit erhalten - und dieses Mal bitte den Beweisregeln gerecht - ihre Einreden darzulegen.
Richter Kennelly wird das Schicksal verwünschen, das ihn ausgerechnet in den siebten Berufungsbezirk mit Kapazitäten wie Posner verschlagen hat.