Vielmehr lege die Entscheidung einen Grundstein für künftige Entscheidungen, in denen der Supreme Court festlegen kann, ob der Alien Tort Claims Act wirklich nur auf die Piraterie beschränkt ist, die der Kongress als Verstoß gegen die Normen des Völkerrechts vor Augen hatte, oder ob der Act den heute geltenden Normen des Völkerrechts angepasst werden darf. Im letzteren Falle würde das Gesetz auf Menschenrechtsverletzungen modernster Auslegung anwendbar sein. Leider habe das Gericht in Sosa nicht einmal einen Trend erkennen lassen, sondern lediglich bestimmt, welche Art von Verstoß nicht unter ATCA falle: eine Entführung im Einzelfall. Im Hinblick auf das Erfordernis einer völkerrechtswidrigen Kampagne, die über den Einzelfall hinausgeht, ist Sebok sicherlich zuzustimmen. Von diesem Merkmal wird der Supreme Court nicht mehr leicht abrücken können.
Vielmehr lege die Entscheidung einen Grundstein für künftige Entscheidungen, in denen der Supreme Court festlegen kann, ob der Alien Tort Claims Act wirklich nur auf die Piraterie beschränkt ist, die der Kongress als Verstoß gegen die Normen des Völkerrechts vor Augen hatte, oder ob der Act den heute geltenden Normen des Völkerrechts angepasst werden darf. Im letzteren Falle würde das Gesetz auf Menschenrechtsverletzungen modernster Auslegung anwendbar sein. Leider habe das Gericht in Sosa nicht einmal einen Trend erkennen lassen, sondern lediglich bestimmt, welche Art von Verstoß nicht unter ATCA falle: eine Entführung im Einzelfall. Im Hinblick auf das Erfordernis einer völkerrechtswidrigen Kampagne, die über den Einzelfall hinausgeht, ist Sebok sicherlich zuzustimmen. Von diesem Merkmal wird der Supreme Court nicht mehr leicht abrücken können.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.