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Donnerstag, den 15. Juli 2004

Täuschung eines Arbeitnehmers  

MC - Washington.   Das kalifornische Berufungsgericht des vierten Bezirks entschied in seinem Urteil Agosta gegen Astor Az.: D042200 am 12. Juli 2004, dass ein Arbeitgeber wegen unerlaubter Handlung haftet, wenn er einen Arbeitnehmer vorsätzlich mit falschen Versprechungen dazu veranlaßt, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in jedem beliebigen Staat verklagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber in betrügerischer Absicht Vergütungen verspricht, zu deren Auszahlung er zu keinem Zeitpunkt bereit war, was man anhand einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Provisionsklausel ersehen kann, die ihn dazu berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit grundlos zu kündigen.

N. Arthur Astor vereinbarte nach mehreren erfolglosen Verhandlungen mit Len Agosta in einem Vorvertrag schließlich, dass dieser Vertriebsgeschäftsführer werden und dafür unter anderem ein Grundgehalt von $6000 monatlich und weitere Sondervergütungen erhalten sollte.

Nachdem Agosta bei seinem bisherigen Arbeitgeber Clear Channel gekündigt hatte, legte Astor einen Arbeitsvertrag vor, der die Sondervergütungen in das Ermessen der Gesellschaft stellte. Der Vertrag sollte alle vorausgegangenen Vereinbarungen ersetzen und jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sein. Agosta war der Meinung, dass die in das Ermessen der Gesellschaft gestellten Provsionsklauseln wegen der vorausgegangenen individuellen Vereinbarung nicht auf ihn zutrafen, und unterschrieb den Vertrag. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Mai und endete durch die Kündigung vom 24. Mai am 31. Mai 2001.

Das Urteil unterstreicht, dass den Arbeitgeber eine Haftung aus unerlaubter Handlung selbst dann treffen kann, wenn vertragliche Sondervergütungen in sein Ermessen gestellt sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.