N. Arthur Astor vereinbarte nach mehreren erfolglosen Verhandlungen mit Len Agosta in einem Vorvertrag schließlich, dass dieser Vertriebsgeschäftsführer werden und dafür unter anderem ein Grundgehalt von $6000 monatlich und weitere Sondervergütungen erhalten sollte.
Nachdem Agosta bei seinem bisherigen Arbeitgeber Clear Channel gekündigt hatte, legte Astor einen Arbeitsvertrag vor, der die Sondervergütungen in das Ermessen der Gesellschaft stellte. Der Vertrag sollte alle vorausgegangenen Vereinbarungen ersetzen und jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sein. Agosta war der Meinung, dass die in das Ermessen der Gesellschaft gestellten Provsionsklauseln wegen der vorausgegangenen individuellen Vereinbarung nicht auf ihn zutrafen, und unterschrieb den Vertrag. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Mai und endete durch die Kündigung vom 24. Mai am 31. Mai 2001.
Das Urteil unterstreicht, dass den Arbeitgeber eine Haftung aus unerlaubter Handlung selbst dann treffen kann, wenn vertragliche Sondervergütungen in sein Ermessen gestellt sind.