Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage Carinos gegen Stefan aus dem oben genannten Grund zurück. Gemäß §301 (b) des LMRA könne nur gegen die Gewerkschaft selbst und ihr Vermögen geklagt werden, nicht jedoch gegen einzelne Mitglieder und deren Vermögen. Auch ein Anwalt, der im Namen der Gewerkschaft tätig werde, solle daher nicht für Handlungen haftbar gemacht werden, die er im Rahmen eines Tarifabkommens vornimmt.
Das Gericht hält sich damit an die ständige Rechtssprechung. Bereits 1962 hat der U.S. Supreme Court in seiner Entscheidung Atkinson v. Sinclair Refining Co. die entsprechende Vorschrift weit ausgelegt.