Den Unternehmen wird die Beteiligung an der Folter und Tötung von Irakis vorgeworfen. Neben der Rechtsgrundlage des heftig umstrittenenen Alien Tort Claims Act, zu dem der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in den kürzlichen entschiedenen Alvarez-Machain-Fällen noch nicht das letzte Wort gesprochen hat, gründet die Klage auch auf den Anti-Mafia-Bestimmungen des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§1961-68.
Den Unternehmen wird die Beteiligung an der Folter und Tötung von Irakis vorgeworfen. Neben der Rechtsgrundlage des heftig umstrittenenen Alien Tort Claims Act, zu dem der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in den kürzlichen entschiedenen Alvarez-Machain-Fällen noch nicht das letzte Wort gesprochen hat, gründet die Klage auch auf den Anti-Mafia-Bestimmungen des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§1961-68.
Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.