CK - Washington. Die nach eigener Auffassung berühmte Roboterexpertin Anita Flynn verklagte wegen Verletzung ihres Namensrechts nach dem bundesrechtlichen
Lanham Act sowie einzelstaatlichen Schutzgesetzen Kaliforniens den
Verleger der zweiten Auflage eines
Buches, an dessen Revision sie weitgehend unbeteiligt war, während sie als Mitverfasserin der Erstauflage zeichnete. Der Streit entstand, weil der Verlag einen Mitverfasser der zweiten Auflage gegen ihren Willen als solchen bezeichnete und sie ebenfalls als Mitverfasserin benannte.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 26. Juli 2004 die Klagabweisung aus der ersten Instanz in seiner Entscheidung
Anita M. Flynn v. AK Peters, Ltd., Az. 03-1676, 03-2294, 03-2348. Da Namen nicht per se nach dem Lanham Act, der unter anderem Markenschutz nach Bundesrecht regelt, Schutz genießen, sondern im konkreten Fall auch eine zusätzliche im relevanten Markt erwiesene Bekanntheit, die den Namen aus Kundensicht mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung setzt, voraussetzen, erörterte das Gericht ausführlich die Bedeutung der
Secondary Meaning eines Namens als Marke im Verlagsrecht und zitierte:
"(1) the length and manner of its use, (2) the nature and extent of advertising and promotion of the mark and (3) the efforts made in the direction of promoting a conscious connection, in the public's mind, between the name or mark and a particular product or venture." Boston Beer Co., 9 F.3d at 182.
Flynn hatte nach Ansicht des Gerichts die notwendigen Nachweise nicht erbracht. Obwohl der Fall in Massachusetts und nicht in Kalifornien verhandelt wurde, nachdem er zuständigkeitshalber verwiesen war, hatte das Gericht auch zu prüfen, ob die dem obsiegenden Verlag entstandenen Verteidigungskosten zu erstatten ware. Flynn hatte nach kalifornischem Recht die Erstattung angekündigt; der Verlag als obsiegende Partei machte sie geltend. Das Gericht gab dem Antrag des Verlags statt.