CK - Washington. Ob ein Gericht seine Hoheit über eine Person von außerhalb des Gerichtsbezirks ausüben darf, richtet sich nach der langen Kette von Präzedenzfällen
seit International Shoe v. Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks verzeichnet diese Kasuistik in seiner Entscheidung in Sachen Robert L. Dever v. Hentzen Coatings, Inc. et al., Az. 03-3695, vom 23. August 2004. Dever verklagte in Arkansas unter anderem dort nicht ansässige Unternehmen wegen einer Krebserkrankung, die im Staat Kentucky wegen CARC-haltigen Produkten eintrat. Das Gericht prüfte das Vorliegen der Zuständigkeitsmerkmale für die beklagten Farbenhersteller. Die Entscheidung arbeitet sauber die kleinen, ausschlaggebenden Unterschiede heraus.
Chase Products, Niles,
Hentzen: Diese Firmen besitzen in Arkansas weder Niederlassungen, bewegliches oder unbewegliches Vermögen, Personal, Inventar, Konten, Büros noch Vertreter. Niles verkauft an Militärdepots, doch nicht in Arkansas. Hentzen unterhält de minimis Geschäftskontakte in Arkansas. Diesen Behauptungen trat Dever mit keinem substantiierten Vortrag entgegen, Deshalb durfte das Untergericht auf eine mangelnde Zuständigkeit erkennen.
W.M. Barr: Das Unternehmen
stellt keine CARC-Erzeugnisse her. Die Kontakte nach Arkansas liegen wie bei Chase und Hentzen, doch werden Barr-Produkte aus Tennessee über Vertriebskanäle vertrieben, aus denen sie nach Arkansas gelangen. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrieb von Nicht-CARC-Produkten allein nicht ausreicht, welbst wenn sie nach Arkansas gelangen, eine Zuständigkeit nach der Stream of Commerce-Theorie zu begründen. Dever hätte zumindest die Absicht Barrs behaupten müssen, die Produkte in die Vertriebskanäle mit dem Ziel einzubringen, dass ein Teil in Arkansas verkauft werde.
Sherwin-Williams:
Diese Firma unterhält Verkaufsstellen in Arkansas, wo sie keine CARC-Produkte vertreibt. Sie hat einen Zustellungsbevollmächtigten im Staat benannt, besitzt dort Personal, Liegenschaften und bewegliches Vermögen und ist dauerhaft im Staat wirtschaftlich aktiv. Damit hat sie sich der Privilegien der Geschäftstätigkeit in Arkansas bedient, und die Kontakte zum Staat sind mehr als oberflächlich. Die Art, Qualität und Quantität dieser Kontakte bewegt das Gericht zur Feststellung, dass das Unternehmen der Gerichtshoheit in Arkansas unterliegt.
LHB und Hill: Diese Unternehmen
bestritten die Zuständigkeit in der Unterinstanz nicht, sondern wandten sich gegen die Schlüssigkeit der Klage mit der Behauptung, nie CARC-Produkte hergestellt, vertrieben oder verkauft zu haben. In der Berufung bestritten sie auch die Zuständigkeit. Sie behaupteten jedoch nicht, geschäftlich in Arkansas wirtschaftlich tätig zu sein oder dort erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das Berufungsgericht entschied, dass die unterlassene Einrede der mangelnden Zuständigkeit das Untergericht hätte zur Bejahung der Zuständikeit führen müssen. Da die erste Instanz die Klage gegen diese Beklagten aufgrund der ungerügten Zuständigkeitsfrage abgewiesen hatte und nicht aufgrund der Schlüssigkeitseinrede, muss das Verfahren gegen diese Parteien fortgesetzt werden.