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Samstag, den 04. Sept. 2004

Aussage des Psychotherapeuten  

CK - Washington.   Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Vereinigten Staaten nicht so umfassend wie im deutschen Recht ausgestaltet, daher freut eine Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Bezirk der Hauptstadt, die das Untergericht auffordert, vor der Anordnung der Vorlage der Unterlagen eines Psychotherapeuten erst zu prüfen, ob ein bundesrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht greife und das Interesse eines Patienten am Schutz seiner Privatsphäre zu berücksichtigen sei: In re Sealed Case, Az. 03-7021, vom 31. August 2004, bei Findlaw.


Samstag, den 04. Sept. 2004

Erfüllung und Vergleich  

CK - Washington.   Im Fall Johnnie Sims-Madison v. Inland Paperboard and Packaging Inc., Az. 03-2752, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 11. August 2004 über eine Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung. Die gekündigte Klägerin hatte eine Rassen- und Geschlechtsdiskriminierung behauptetet. Das Gericht hielt ihren Anspruch wegen eines Schlichtungsvergleichs für erledigt. Dieser sollte alle Ansprüche gegen ein Entgelt erledigen, doch die Klägerin weigerte sich, den anwaltlich geschlossenen Vergleich durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Die Parteien traten in ein Schiedsverfahren ein, und die Kündigung wurde aufgehoben. Die Klage mit dem Diskriminierungsanspruch folgte. Die Beklagte behauptete die Erfüllung und Erledigung. In seiner Klagabweisung ging das Gericht davon aus, dass der Schlichtungsvergleich wirksam war, aber es bestätigte später, dass es von falschen Fakten ausgegangen sei, nämlich einer Vermutung der Zahlung des dort versprochenen Entgelts.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Behauptung der Erfüllung als Einrede geltend gemacht war, doch das Untergericht die Erfüllung erst angeordnete, also eine Rechtsfolge anderer Art. Das Gericht war damit über die Anträge beider Parteien hinausgegangen: Sua sponte judgments are disfavored.

Da das Gericht mit seiner Auslegung des Vergleichs die Parteien überraschte und der Vergleich zum Schiedsspruch in Widerspruch steht, waren bei der Klagabweisung noch nicht alle Fakten aufgeklärt, und das Gericht hätte den Parteien die Gelegenheit zum weiteren Vortrag sowohl zu den Tatsachen als auch zur rechtlichen Wertung einräumen müssen.


Samstag, den 04. Sept. 2004

Kein Konto, keine Diplomatie  

CK - Washington.   Nachdem die Riggs Bank, Hausbank der Botschaften und Konsulate, dieses Geschäft wegen fehlerhafter oder unterlassener Geldwäschemeldungen aufgeben muss, stoßen immer mehr Botschaften auf Schwierigkeiten, eine neue Bank zu finden. Selbst auf die persönliche Intervention des Außenministers reagieren die Bankenchefs ablehnend.

Heute stellt sich die Frage, ob die Anordnungen des US-Schatzamtes nach der Verordnung eines Ordnungswidrigkeitsgeldes von $25 Mio. durch die Bankenaufsicht OCC nicht eine Verletzung von Artikel 25 der Wiener Diplomatenkonvention darstellen. Nach Artikel 25 sind die Infrastrukturvoraussetzungen zu schaffen, die den Diplomaten ihre Arbeit ermöglichen. Mittlerweile wird den USA mit Sanktionen gedroht, weil Botschaften ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können und mindestens eine Botschaft schließlen musste. Ein Land droht mit eigenen Anweisungen an seinen Bankensektor, amerikanische Botschaften nicht mehr zu bedienen.

Das heutige Wall Street Journal berichtet auf Seite C1 über weitere Facetten dieses Problems: Auch die Bankvorgänge führender amerikanischer Politiker, darunter Präsidentschaftskandidat Senator Bob Dole, sollen von Riggs Bank nicht entsprechend der Geldwäschebestimmungen gemeldet worden sein. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass einige Bestimmungen erst mit dem Patriot Act Gesetzeskraft erlangten und erst seit 2001 die Geldwäschebestimmungen immer strenger ausgelegt werden. Somit verwundert nicht, dass die bisherigen Verfahren um Strafverfahren ergänzt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.