In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.