Abgesehen davon, dass das Anwaltshonorar für die Erstreckung nicht einbezogen ist, überzeugt die Kostenrechnung nicht. Pro Klasse fallen bei einer US-originären Anmeldung die Amtsgebür von $335 an. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Eine Eintragung ist wie nach dem PMMA auf der Grundlage der ausländischen Anmeldung zulässig.
Die in der Werbung abschreckend genannten US-Anwaltshonorare von $10.000 je Marke scheinen überzogen, denn $2.000 sollten im Regelfall reichen.
Andererseits werden sie realistisch, wenn ein PMMA-Antrag die USA ergreift und eine Ablehnung erfolgt, weil die Voraussetzungen des US-Rechts verletzt werden. Dieser Fall scheint sich zu häufen. Dabei ist dann zu beobachten, dass die vor der Antragstellung unerlässliche Markenprüfung nach US-Bundes-, -Einzelstaats- und Common Law nicht stattfand, oder eine Waren- oder Leistungsbeschreibung nicht der feinmaschigen Art entspricht, die das US-Recht verlangt. Nachträgliche Korrekturen sind auch im Markenrecht selten billig.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.