CK - Washington. Ob Dritte durch eine vertragliche Schiedsklausel gebunden werden, hatte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im
Fall Griffin & Company v. Beach Club II Homeowners Association, Inc. et al., Az. 03-2177-79, am 16. September 2004 zu entscheiden.
Bauunternehmer Griffin schloss mit Grundstückseigentümer Drake einen Bauvertrag. Nach Fertigstellung der Bauten verkaufte Drake sie an Dritte, die durch eine Wohneigentümergemeinschaft die Verwaltung der Bauten übernahmen. Nachdem sie Baufehler bemerkte, verklagte sie Griffin. Griffin wand ein, dass sie durch die Schiedsklausel des Bauvertrages mit Drake gebunden sei, und wenn nicht direkt, dann durch den billigkeitsrechtlichen Estoppel-Grundsatz.
Das Gericht
bestätigte die Bindungswirkung von Schiedsklauseln auf Dritte
nach Vertragsrecht und Vertreterrecht. Hingegen lehnte es eine Erstreckung der Bindungswirkung nach dem Prinzip des
equitable Estoppel als unzulässige Verlagerung von Common Law-Prinzipien in das völlig anders geordnete Equity-System ab. Hier fehlte es an einem Anspruch, den die Gemeinschaft direkt aus dem Bauvertrag herleitete, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Die Klage enthält einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit sowie einen Anspruch nach einzelstaatlichem Recht, der sich gegen jeden Bauunternehmer als implizierten Gewährleistungsanspruch richtet, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages. Beide Ansprüche folgen aus der Rolle des Bauunternehmens, nicht aus Vertrag.
Der
Gedanke des equitable Estoppel ist auch dem deutschen Recht nicht fremd, obwohl es kein getrenntes Billigkeitsrecht kennt. Dieses Prinzip
precludes a party from asserting rights he otherwise would have had against another when his own conduct renders assertion of those rights contrary to equity, International Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 417 (4th Cir. 2000).