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Samstag, den 18. Sept. 2004

Dritte an Schiedsklausel binden  

CK - Washington.   Ob Dritte durch eine vertragliche Schiedsklausel gebunden werden, hatte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Griffin & Company v. Beach Club II Homeowners Association, Inc. et al., Az. 03-2177-79, am 16. September 2004 zu entscheiden.

Bauunternehmer Griffin schloss mit Grundstückseigentümer Drake einen Bauvertrag. Nach Fertigstellung der Bauten verkaufte Drake sie an Dritte, die durch eine Wohneigentümergemeinschaft die Verwaltung der Bauten übernahmen. Nachdem sie Baufehler bemerkte, verklagte sie Griffin. Griffin wand ein, dass sie durch die Schiedsklausel des Bauvertrages mit Drake gebunden sei, und wenn nicht direkt, dann durch den billigkeitsrechtlichen Estoppel-Grundsatz.

Das Gericht bestätigte die Bindungswirkung von Schiedsklauseln auf Dritte nach Vertragsrecht und Vertreterrecht. Hingegen lehnte es eine Erstreckung der Bindungswirkung nach dem Prinzip des equitable Estoppel als unzulässige Verlagerung von Common Law-Prinzipien in das völlig anders geordnete Equity-System ab. Hier fehlte es an einem Anspruch, den die Gemeinschaft direkt aus dem Bauvertrag herleitete, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Die Klage enthält einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit sowie einen Anspruch nach einzelstaatlichem Recht, der sich gegen jeden Bauunternehmer als implizierten Gewährleistungsanspruch richtet, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages. Beide Ansprüche folgen aus der Rolle des Bauunternehmens, nicht aus Vertrag.

Der Gedanke des equitable Estoppel ist auch dem deutschen Recht nicht fremd, obwohl es kein getrenntes Billigkeitsrecht kennt. Dieses Prinzip
precludes a party from asserting rights he otherwise would have had against another when his own conduct renders assertion of those rights contrary to equity, International Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 417 (4th Cir. 2000).


Samstag, den 18. Sept. 2004

Can Spam Mobil  

CK - Washington.   Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hat beschlossen, den Can Spam Act, das löchrige und recht nutzlose Gesetz gegen Spam, auf mobile Telefone zu erstrecken. Alle Internetanschriften, die mit drahtlosen Netzen verbinden, unterliegen in Bezug auf das Gesetz dem Verbot der Weiterleitung von "gewerblichen elektronischen Postnachrichten" an mobile Geräte. Diese Definition dürfte drahtlose WLAN-Geräte nicht erfassen. Anbieter mobiler Telefondienste müssen zum Schutz ihrer Kundschaft die für den drahtlosen Telefonbereich bestimmten Domainnamen beim Amt hinterlegen. Gewerbliche Mailer, die das Gesetz beachten wollen, müssen sich periodisch beim Amt über die Verbotsdomains unterrichten. Die im Bundesanzeiger verkündete Verordnung tritt inhaltlich am 18. Oktober 2004 in Kraft, während für Datenschutzbestimmungen andere Termine gelten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.