Die Etatgesetze enthalten oft Überraschungen, die erst in den letzten Verhandlungen nachgeschoben werden, und deren sich die Mehrheit der Abgeordneten gar nicht bewusst ist. In diese Gesetze werden auch unverbundene Themen eingearbeitet, die selbständig keine Chance haben.
Da dieser Feinschliff der Gesetze in Marathonsitzungen unter dem Druck von Wahl- und Feiertagsterminen erfolgt, sind sogar die direkt beteiligten Verhandlungsführer von Senat und Haus gelegentlich überrascht, wenn sie nach einigen Tagen zum ersten Mal das Gesamtwerk sehen oder -, was realistischer ist -, von Vertretern Betroffener oder der Presse über konkrete Regelungen erfahren.
Die Verordnung in 8 CFR Teile 1003, 1212, 1240, lässt die Ausnahme nicht für im Strafprozess Verurteilte gelten sowie für Personen, die die Vereinigten Staaten bereits verlassen haben. Damit ist die Wiedereinsetzung Letzterer ausgeschlossen, gleich aus welchen Gründen sie das Land verlassen mussten. In seiner Begründung der Verordnung weist das Justizministerium Bedenken aus der Öffentlichkeit gegen die kurze 180-Tagesfrist zum Einreichen von Ausnahmeanträgen zurück.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.