In der vorliegenden Sache hatten die Parteien einen Werkvertrag zum Bau eines Hauses abgeschlossen und in diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Der Bauherr behielt 10% des Werklohnes ein. Daraufhin leitete der Bauunternehmer das Schiedsverfahren ein. Hiergegen wendete sich der Bauherr gerichtlich mit der Begründung, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nichtig, weil der Vertrag an sich nichtig sei. Der Bauunternehmer verfüge nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Gewerbegenehmigung. Der Bauherr vertrat die Ansicht, er müsse aus diesem Grunde nicht an dem Schiedsverfahren mitwirken.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das ordentliche Gericht über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden darf. Diese Frage bejahte der Connecticut Supreme Court. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei unabhängig vom Vertrag zu beurteilen. Aus diesem Grunde könne die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Nichtigkeit des Vertrages angegriffen werden. Über diese Frage habe allein das Schiedsgericht zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung beurteile sich allein nach den hierfür separat bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen (hier §52-408 General Statutes of Connecticut).
Im Ergebnis bleibt hinsichtlich der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung die instanzielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen.