Grundsätzlich kann der Geschädigte sowohl Ersatz für den entstandenen Schaden, wie auch die Abschöpfung des aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Gewinnes des Schädigers verlangen. Allerdings muss der Geschädigte, entsprechend den Regeln des allgemeinen Deliktsrechts, substantiiert und konkret aufzeigen, dass der abzuschöpfende Profit des Schädigers kausal auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Der Gewinn darf also keine entfernte und bloß spekulative Folge der Rechtsverletzung sein.
Kann der Geschädigte allerdings diesen Kausalzusammenhang, der mit der haftungsausfüllenden Kausalität im deutschen Deliktsrecht vergleichbar ist, beweisen, so obliegt dem Schädiger die Beweislast dafür, dass gegebenenfalls entstandene Kosten oder andere Faktoren, die zur Gewinngeneration beigetragen haben, den auf der Urheberrechtsverletzung beruhenden Gewinn mindern.