Häufig auftretende Ablehnungsgründe in dieser Welle von Ablehnungen betreffen die Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, das Nichtbenennen eines US-Zustellungsbevollmächtigten sowie fehlende Angaben über die Nationalität und Rechtsform von Antragsstellern.
Wenn solche Ablehnungsbescheide mit dem Vermerk No Conflicting Marks Noted beginnen, lohnt sich meist der Aufwand eines Rettungsversuches. Die Ablehnungsbescheide aus den USA ähneln bei WIPO-Markenanträgen denen rein amerikanischer Verfahren und können auch auf die selbe Weise beantwortet werden. Vermutlich wird diese Welle weiterschwappen, wenn WIPO und das US-Patent- und Markenamt nicht die Antragsverfahren angleichen. Den Kollegen aus Deutschland sei zur Beruhigung gesagt, dass sie Fehler nicht unbedingt bei sich selbst suchen müssen, sondern diese eher im System zu finden sind, jedenfalls in allen Fällen, die hier gelandet sind.
Eine auffallende WIPO-systemimmanente Schwäche scheint darin zu bestehen, dass Anträge mit Wirkung für die USA angenommen werden, die in der Warenbeschreibung den internationalen Klassentext übernehmen, statt wie in den USA erforderlich, die genaue Produkteingrenzung zu verlangen. Solche Anträge sollten eigentlich schon bei der WIPO ausgefiltert werden, bevor sie über den Teich wandern.
Aus hiesiger Sicht bleibt unverständlich, was mit der WIPO-Antragstellung aus dem Ausland für die USA-Eintragung eigentlich bezweckt wird. Eine Kostenersparnis ist ja nicht ersichtlich. Das Verfahren wird komplizierter. Die Rechtsunsicherheit steigt, während die Erfolgsaussichten sinken. Zudem scheint bei WIPO-Anträgen die Gefahr zu bestehen, dass ausländische Antragsteller gegen das amerikanische Erfordernis der eidlichen Erklärung über die Nichtverletzung bestehender Rechte Dritter verstossen, wenn auf die in der US-Praxis eingeholte Recherche über bestehende Rechte nach Bundes-, Einzelstaaten- und Common Law-Markenrecht verzichtet wird. Dann machen sie sich auch noch strafbar, wenn eine Recherche ergeben würde, dass sie beispielsweise vom Common-Law-Markenrecht Dritter hätten wissen müssen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.