Im Fall Theis Research v. Brown & Bain, Az. 02.16839, entschied am 20. Oktober 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Hinblick auf eine Schiedsspruchsanfechtung von Parteien in Diversity, dass sich der Streitwert nicht am Schiedsspruch orientiert, sondern dem Wert des zugrundeliegende Streitfalles.
Im Fall Theis Research v. Brown & Bain, Az. 02.16839, entschied am 20. Oktober 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Hinblick auf eine Schiedsspruchsanfechtung von Parteien in Diversity, dass sich der Streitwert nicht am Schiedsspruch orientiert, sondern dem Wert des zugrundeliegende Streitfalles.
Deshalb ist es erfreulich, dass ein Gericht im Süden, in dem besonders horrende Strafschadensersatzansprüche durchgesetzt werden, sich von dieser Praxis distanziert. Im Fall Bert C. Atkinson and Stephanie S. Atkinson v. Orkin Exterminating Co., Inc., Az. 25883, wies das Oberste Gericht des Staates South Carolina am 25. Oktober 2004 eine Strafschadensersatzzumessung mit einem Multiplikator von 127 an das Untergericht zur erneuten Beurteilung im Rahmen der Präzedenzfallvorgaben zurück. In diesem Fall ging es um den Termitenbefall eines Anwesens, die Vertragsbeziehung zum Termitenvernichter und -versicherer sowie deliktische Haftungsansprüche für die unrechtmäßige Nichterfüllung der Termitenversicherungsdeckung.
Nur deliktische Ansprüche sind strafschadensersatzfähig. Die Verbindung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nicht ungewöhnlich, und Zivilgeschworene verwischen gelegentlich im Rahmen der Punitive Damages-Prüfung die Grenzen. Zu Entwicklungen beim Strafschadensersatz mehr vom Verfasser demnächst im DAJV-Newsletter. Grundlegend zur Problematik des Strafschadensersatzes: Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, Max-Planck-Institut Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 67, Mohr Siebeck, Tübingen 1999.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.