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Sonntag, den 07. Nov. 2004

Vertriebsvertrag per EMail

 
CK - Washington.   Das Zustandekommen und die Kündigung eines internationalen, mit Exklusivrechten ausgestatteten Vertriebsvertrages durch EMail-Korrespondenz der Vertragsparteien sowie die Frage der anticipatory Repudiation, also der eine Vertragsverletzung auslösenden Erklärung über die beabsichtigte Nichterfüllung von Vertragsleistungen, untersucht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall Roger Edwards, LLC, v. Fiddes & Sons, Ltd., Az. 03-2096, 03-2195, am 1. November 2004.

Die Parteien handelten den Vertrag im EMail-Verkehr aus. Seine Bestimmungen lassen sich aus diversen Teilen der Korrespondenz zusammenstückeln, und die Erklärung Sounds good-we have a deal stellt die Annahme des Vertrages dar - wie er aus praktischer Sicht gefährlicher wohl nicht zustande kommen kann.

Auf ähnliche, eine erhebliche Rechtsunsicherheit auslösende Weise verabschiedeten sich die Parteien voneinander im Wege der Vertragskündigung, für welche das Unter- und Berufungsgericht diesen Text bezeichnend halten: It is over. We are done. Nach Auffassung beider Gerichte reichen diese Worte für die Rechtsfolgen der bestrittenen Kündigung aus.

Dieser Fall zwischen zwei Parteien mit verwandten englischen Muttersprachen zeigt auch die Schwierigkeiten auf, die sich aus unterschiedlichen Sprach- und Rechtsverständissen ergeben. Im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr sind die Unterschiede viel erheblicher, und unvorsichtige EMail-Korrespondenz führt daher naturgemäß noch schneller zu Haftungsproblemen. Ein oft zu beobachtender, falsch verwandter Begriff ist Scheme für eine bestimmte Geschäftspolitik; der Begriff wird hier vornehmlich im Zusammenhang mit betrügerischen Plänen in Verbindung gebracht und hat schon manchen deutschen Geschäftsherrn zur gerichtlichen Schlachtbank geführt. Ein anderer, immer wieder missbrauchter Begriff ist der Partner, der hier nicht nur als Geschäftsfreund, sondern partnerschaftsrechtlich aufgefasst wird und deutsche Parteien unvermutet in ein gesellschaftsrechtliches Partnership mit unvorhergesehenen Rechtsfolgen einbindet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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