In Deutschland, dem Land der aufgeklärten, faktisch informierten Link-Entscheidungen, findet sich plötzlich eine Ausnahme, die eine indirekte Linkhaftung aus dem besonderen Schutzzweck des Urheberechtsmonopols herleitet. Der rechtliche Ansatz für die Monopolausweitung: Das ohnehin fragwürdige Konzept der Mitstörerhaftung.
In den USA soll mit dem umstrittenen contributory copyright infringement-Manöver der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Verfahren zu einer Schutzerweiterung für die Monopolinhaber veranlasst werden. Am 4. November 2004 wurden amicus curiae-Schriftsätze genehmigt, die heute von Sympathisanten beider Parteien eingereicht werden.
Dem Landgericht München I gelang es in seiner Linkentscheidung vom 7. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03, einen Rettungsanker für Webseitenbetreiber zu werfen, indem es eine Entlastung durch den Versuch der Filterverwendung zur Prüfung von Drittlinks ermöglicht. Auch ansonsten hat das Gericht auf die Realitäten und Zwänge der technischen Entwicklung und des Internets weitgehend Rücksicht genommen.
Mit Blick auf Links, die Dritte auf Webseiten setzen, wie beispielsweise in Referrer-Listen, ist dieser Anker sicherlich für den technisch recht versierten Teil der Webschreiber greifbar. Weniger versierte Webteilnehmer - darunter wohl zahlreiche Blogger - sehen sich jedoch einer Haftung für Links ausgesetzt, die Dritte mit einfachsten Tools in Referrerlisten hineinmanipulieren, wenn sie ihre Linklisten nicht regelmäßig säubern. Auf Auswüchse weisen bereits KMU, Simon und die Dokumentation bei Kefk.net hin.
Hoffentlich erhält der Supreme Court heute nachmittag im Grokster-Fall amicus-curiae-Schriftsätze, die technisch und rechtlich so fundiert sind, dass er das Urheberrecht in seinen verfassungsgemäßen Grenzen bestätigt. Dazu reicht schon die Abweisung der Revision.