Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die Genehmigungsbedingungen vermittelt werden. Sie dürfen in einen Vertrag eingearbeitet werden. Wesentlich ist die schriftliche Übermittlung, die dem Lizenzinhaber auch einen Nachweis für die Pflichterfüllung ermöglicht.
Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die Genehmigungsbedingungen vermittelt werden. Sie dürfen in einen Vertrag eingearbeitet werden. Wesentlich ist die schriftliche Übermittlung, die dem Lizenzinhaber auch einen Nachweis für die Pflichterfüllung ermöglicht.
Am 15. November 2004 entschied das vierte kalifornische Berufungsgericht, dass keine Deckungsschutzpflicht für die Unterschlagung von Kundendaten unter Verstoss gegen ein Non-Disclosure Agreement besteht, selbst wenn die Daten als entwendete Trade Secrets anschließend zum Anwerben von Kunden unter Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot verwandt wurden. Das Gericht fand keine Kausalverbindung zwischen einer Werbung und dem behaupteten Schaden.
Werbung bedeutet in dieser Versicherungsvertragsklausel breitgestreute werbende Handlungen, die normalerweise an die Allgemeinheit gerichtet sind, erklärte es unter Hinweis auf Hameid v. National Fire Insurance of Hartford, 31 Cal.4th 16 ff. (2003). Das Entwenden verkaufsgeeigneter Kundenlisten und das Bearbeiten solcher Kunden fällt nicht unter diese Beschreibung. Daher handelte der Versicherer vertragsgemäß, als er den Deckungsschutz versagte. Hingegen wäre der Schutz zu gewähren für Schäden aufgrund behaupteter Beleidigung oder Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre, das Entwenden von Werbekonzepten oder eines Stils des geschäftlichen Auftritts sowie der Verletzung von Urheberrecht, Titeln oder Slogans, WDG v. Mercury, aao, S. 7.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.