[W]here Congress includes particular language in one section of a statute but omits it in another section of the same Act, it is generally presumed that Congress acts intentionally and purposely in the disparate inclusion or exclusion.
Der Fall betrifft die Haftungsübertragung auf Anbieter der P2P-Technik für Rechtsverletzungen durch Anwender der Technik. Vertriebsunternehmen im Musik- und Filmbereich behaupten, Softwareunternehmen müssten für die rechtsverletzende Nutzung nach dem Grundsatz des secondary Infringement haften, nachdem das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestätigt hatte, dass eine Haftung nach den Grundsätzen contributory Infringement und vicarious Infringement ausgeschlossen ist.
Disclosure: Corcoran und Rosenthal, Partner des Verfassers, vertreten im amicus-curiae-Schriftsatz an den Supreme Court die Auffassung, die Grokster-P@P-Technik verletze Urheberrechte, vgl. Mauro, High Stakes IP Case Lands at High Court, Legal Times, 1, 8 (Dec. 6, 2004).
Das Gericht erkannte: Banken sind nicht verpflichtet, eine Namensidentität der Kontoinhaber und der Überweisungsempfänger festzustellen. Wenn die Kontonummern exakt und die Namen im wesentlichen überstimmen, darf die Gutschrift auf das der Nummer nach identifizierte Konto erfolgen. In diesem Fall dürfen Banken Zusätze zum Empfängernamen, wie ABC, treuhänderisch für XYZ ignorieren, sofern ihnen keine Kenntnis von Umständen vorzuwerfen ist, die auf Fehler oder Täuschung hinweisen.
Da die Vereinigten Staaten den Giralverkehr nicht kennen und Überweisungen in der Art der Wire Transfer die Ausnahme zum Scheckverkehr darstellen, sieht das Recht des elektronischen Geldtransfers Entlastungsmöglichkeiten für Banken und eine beschränkte Prüfungspflicht vor. In diesem Falle machten sich Betrüger diese zunutze, die ihren Opfer vorgaukelten, ihre Gelder würden auf Treuhandkonten verwaltet, während sie in Wirklichkeit auf normalen Konten ohne jede Verfügungskontrolle eingingen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.