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Samstag, den 01. Jan. 2005

Jahresschlussbericht

 
CK - Washington.   Der Jahresschlussbericht des Versitzenden Richters des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington sollte bald unter diesem Link erscheinen. Der gelegentlich als reaktionär bezeichnete Chief Justice drückt sich nach allen Berichten diplomatisch aus, doch scheint er Bedenken zu gewissen Reformbewegungen zur Richterentmachtung zu hegen, die die neuen radikalen Mehrheiten im Kongress durchsetzen wollen.

In Washington wird schon länger gemunkelt, dass der Achtzigjährige wegen derartiger Zweifel trotz seiner heftigen Krebserkrankung im Amt bleibt und so einem Nachfolger des Kongress-Kalibers den Weg verbaut. Eigentlich hatten alle Liberalen die Hoffnung aufgegeben, von ihm jemals etwas Angenehmes zu hören - jetzt bringt William Rehnquist rechtsstaat- und freiheitlichen Grundsätzen ein Opfer, denn sein Gesundsheitszustand macht ihm die Arbeit nahezu unmöglich.




Wettbewerb und Petitionsrecht

 
CK - Washington.   Die Ausübung des Petitionsrechts triumphiert über das Wettbewerbsrecht. Diese als Noerr-Pennington bekannte Doktrin hat am 29. Dezember 2004 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Knology, Inc. v. Insight Communications Company, LP; Insight Kentucky Partners II, LP, Az. 03-5390, einem Rechtsstreit zwischen konkurrierenden Kabelfernsehanbietern, bestätigt.

Die Beklagte hatte mit der Stadt Louisville einen Kabelversorgungsvertrag abgeschlossen, der durch ein örtliches Dekret dokumentiert wurde. Als die Klägerin ebenfalls einen solchen Vertrag einging, klagte die Beklagte aufgrund einer Vertragsklausel, nach welcher sie die Gleichwertigkeit des Konkurrenzvertrages gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls den zweiten Vertrag aushebeln lassen darf. Nach Abschluss dieses für sie erfolglosen Verfahrens verklagte Knology die Insight-Gruppe auf Schadensersatz nach Wettbewerbsrecht.

Das Berufungsgericht erstreckte die Haftungsisolierung, die die Noerr-Pennington-Doktrin dem gutgläubigen Wettbewerber für die Ausübung des Petitionsrechts im Verhältnis zum Gesetzgeber einräumt, auf die Klage, die sich aus dem Vertrag mit dem Gesetzgeber herleitet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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