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Dienstag, den 04. Jan. 2005

Grünes Licht: Laser gegen Flugzeug

 
CK - Washington.   Die Strafanklage vom 4. Januar 2005 im Verfahren United States of America v. David Banach, Az. 05-3502, ist bei Findlaw veröffentlicht. Banach wird vorgeworfen, Flugzeugführer mit einem grünen Laserlicht am 29. Dezember 2004 angestrahlt und in der FBI-Vernehmung am 31. Dezember 2004 gelogen zu haben, indem er die Schuld auf seine Tochter schob. Laut Anklagevorwurf 8 gestand er beide Taten. Schon die Lüge führt nach 18 USC §1001(a)(2) zu einer erheblichen Bestrafung.



Green Card und Waffen

 
CK - Washington.   Die Aufgabe der Daueraufenthaltsgenehmigung, die durch die sogenannte Green Card nachgewiesen wird, kann automatisch erfolgen. Der Verlust der Genehmigung setzt keine amtliche Maßnahme voraus. Dies stellte am 4. Januar 2005 das United States of America v. Sabri Yakou, Az. 04-3037, das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks fest, als es ermittelte, ob eine Strafklage gegen einen Ausländer wegen Verletzungen der Waffenausfuhrbestimmungen der USA, International Traffic in Arms Regulations, 22 USC §129.2(a)-(b) ff., zulässig sei.

Der im Ausland lebende Iraker mit zweiter, britischer Staatsangehörigkeit hatte eine Green Card besessen, doch seinen US-Wohnsitz nach schlechter Behandlung durch amerikanische Untersuchungsbehörden im Jahre 1993 dauerhaft aufgegeben. Er kehrte regelmäßig zum Familienbesuch in die USA zurück und gab keine formelle Erklärung über die Aufgabe der Green Card ab. Bei der vorliegenden Strafverfolgung hatte die Staatsanwaltschaft als Tatbestandsmerkmal nachzuweisen, dass der Beklagte entweder US-Bürger oder US-Daueraufenthaltsberechtigter war. Sie behauptete, dass ohne formellen Akt des Beklagten oder der US-Behörden die Green Card nicht wirksam aufgegeben sein konnte. Das Gericht stellte hingegen auf die Umstände ab, die die Aufgabe indizieren, nachdem es kein gesetzliches oder präzedenzfallrechtliches Erfordernis einer formalen Aufgabe feststellte.




Kongress im Dienst

 
CK - Washington.   Nach einem recht faulen Jahr ist heute der neue Kongress zusammengetreten, um die zweijährige Sitzungsperiode zu beginnen. Ihm gehören 41 neue Mitglieder an.

In diesem Monat treten auch die einzelstaatlichen Parlamentäre den Dienst in den fünfzig Staaten, im hiesigen District of Columbia am Sitz der Hauptstadt und in den anderen Rechtsgebieten der USA an, der meist drei oder vier Monate dauert.



Generäle gegen Folter

 
CK - Washington.   Pensionierte Generäle hinterfragen die Wahl des Ashcroft-Nachfolgers Gonzales zum Bundesjustizminister wegen Gonzales' Redefinition der Folter. Sie empfehlen dem Senat, bei seiner Prüfung Gonzales' diese Frage gründlich zu untersuchen. Anscheinend hat Gonzales der Exekutive durch seine Rechtsgutachten die Möglichkeit verliehen, Foltern anzuordnen, und gleichzeitig beim Missbrauch durch Militärangehörige darauf zu verweisen, dass einzelne Personen ihren moralischen Kompass missachtet hätten. Für die Misshandlungen wird das Militär zur Verantwortung gezogen, während sich die Exekutive die Hände in Unschuld wäscht.

Diese neue Entwicklung versetzt die politische Mitte wieder einmal in die ungewöhnliche Lage, der rechteren Seite dankbar zu sein, dass sie der extremen Rechten Paroli bietet. Dasselbe galt schon im Falle des Bundesgerichtshofsvorsitzenden William Rehnquist, der sich gegen radikale Vorstellungen des neuen Kongresses wendet, siehe unten Jahresschlussbericht.



Meis zum Geschmacksmuster im internationalen Recht

 
HF - Washington.   In der am 4. Januar 2006 erschienenen Darstellung Design Law in Germany and the European Union erörtert Sebastian Meis das Geschmacksmusterrecht Deutschlands und der Europäischen Union. Er legt insbesondere die Anforderungen dar, die an das Vorliegen eines nach deutschem und europäischem Recht geschützten Geschmacksmusters gestellt werden und erörtert das in Deutschland problematische Verhältnis zwischen dem Schutz von Geschmacksmustern und anderen geistigen Eigentumsrechten, insbesondere den Urheberrechten. Er erläutert auch das Anmeldeverfahren, welches für das Eingreifen des Schutzes von Geschmacksmustern durchzuführen ist.

Dabei berücksichtigt er die im Jahre 2004 erfolgten Änderungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, GeschmMG, und vermittelt so einen Überblick über die zur Zeit geltende Rechtslage in Deutschland und der Europäischen Union. Die englischsprachige Darstellung eignet sich auch für den Europäer, der den amerikanischen Anwalt mit dieser Form des geistigen Eigentums vertraut machen muss, zumal die USA einschlägigen Übereinkünften nicht beigetreten sind.



Steuerbefreiung für IT-Firmen

 
SKe - Washington.   In der Hauptstadt gilt eine Steuerbefreiung von der Steuer auf bewegliche Sachen für IT-Unternehmen. Sie betrifft nicht die Steuererklärungspflicht. Qualifizierte Unternehmen müssen mit der Steuererklärung die Befreiung geltend machen. Für die Erklärung ist das Formular FP-31 Personal Property Tax Return auszufüllen. Die Steuerbefreiung muss im Anhang QHTC-CERT geltend gemacht werden. Die Formulare sind kürzlich versandt worden und auch im Internet verfügbar.

Als qualifizierte Unternehmen gelten Firmen mit mindestens zwei Beschäftigten mit Haupt- oder Nebensitz in Washington, DC, die im Internet-, Informations-, Kommunikations-, Software-, Hardware-, Technologie- oder Elektronik- und verwandten Bereichen tätig sind.

Für alle anderen Unternehmer, gleich ob Einzelkaufmann oder juristische Person, außer bestimmten gemeinnützigen Organisationen, gilt, dass zeitgleich mit der Steuererklärung die zu zahlende Steuer per Scheck zu entrichten ist. Diese berechnet sich nach einem Steuerfreibetrag in Höhe von $50.000 für den überschreitenden Betrag mit $3,40 pro $100 steuerpflichtigen Gegenständen.

Die Steuererklärungspflicht besteht unter zwei Voraussetzungen. Zunächst muss sich das Vermögen im District of Columbia befinden oder der dortigen Steuerpflicht unterliegen. Zudem müssen die Sachen gewerblich oder geschäftlich genutzt werden oder diesem Gebrauch zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob durch sie ein Gewinn erzielt wird.

Ähnliche Steuern und Erklärungspflichten bestehen in anderen Staaten der USA, doch sind die Regelungen für die IT-Industrie in der Hauptstadt, deren öffentlicher Sektor den größten IT-Kunden der Welt darstellt, unschlagbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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