In diesem Monat treten auch die einzelstaatlichen Parlamentäre den Dienst in den fünfzig Staaten, im hiesigen District of Columbia am Sitz der Hauptstadt und in den anderen Rechtsgebieten der USA an, der meist drei oder vier Monate dauert.
In diesem Monat treten auch die einzelstaatlichen Parlamentäre den Dienst in den fünfzig Staaten, im hiesigen District of Columbia am Sitz der Hauptstadt und in den anderen Rechtsgebieten der USA an, der meist drei oder vier Monate dauert.
Diese neue Entwicklung versetzt die politische Mitte wieder einmal in die ungewöhnliche Lage, der rechteren Seite dankbar zu sein, dass sie der extremen Rechten Paroli bietet. Dasselbe galt schon im Falle des Bundesgerichtshofsvorsitzenden William Rehnquist, der sich gegen radikale Vorstellungen des neuen Kongresses wendet, siehe unten Jahresschlussbericht.
Dabei berücksichtigt er die im Jahre 2004 erfolgten Änderungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, GeschmMG, und vermittelt so einen Überblick über die zur Zeit geltende Rechtslage in Deutschland und der Europäischen Union. Die englischsprachige Darstellung eignet sich auch für den Europäer, der den amerikanischen Anwalt mit dieser Form des geistigen Eigentums vertraut machen muss, zumal die USA einschlägigen Übereinkünften nicht beigetreten sind.
Als qualifizierte Unternehmen gelten Firmen mit mindestens zwei Beschäftigten mit Haupt- oder Nebensitz in Washington, DC, die im Internet-, Informations-, Kommunikations-, Software-, Hardware-, Technologie- oder Elektronik- und verwandten Bereichen tätig sind.
Die Steuererklärungspflicht besteht unter zwei Voraussetzungen. Zunächst muss sich das Vermögen im District of Columbia befinden oder der dortigen Steuerpflicht unterliegen. Zudem müssen die Sachen gewerblich oder geschäftlich genutzt werden oder diesem Gebrauch zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob durch sie ein Gewinn erzielt wird.
Ähnliche Steuern und Erklärungspflichten bestehen in anderen Staaten der USA, doch sind die Regelungen für die IT-Industrie in der Hauptstadt, deren öffentlicher Sektor den größten IT-Kunden der Welt darstellt, unschlagbar.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.