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Montag, den 10. Jan. 2005

RIAA erfolglos

 
CK - Washington.   Der Musikverlagsverein RIAA ist nach Erkenntnis des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks bisher erfolglos in seinen Versuchen, den Verstoß gegen geltendes Recht durch das Herunterladen von Dateien durch P2P-Netzwerknutzer feststellen zu lassen.

Im Fall In re: Charter Communications, Inc. Subpoena Enforcement Matter; The Recording Industry Association of America v. Charter Communications, Inc., Az. 03-3802, bestätigte das Gericht am 4. Januar 2005, dass der Verein nicht gegen einen ISP mit einem Auskunftsbegehren der Art der Subpoena nach dem Digital Millennium Copyright Act, 17 USC §512(h), vorgehen kann, um sich vom ISP Kunden identifizieren zu lassen, die an der derartigen Dateienvermittlung beteiligt sein sollen.

Die Subpoena als einstweilige Beweis-Ermittlungs- und -Sicherungsmaßnahme hält das Gericht als Schritt gegen Charter für unzulässig, denn der DMCA gewährt Dritten lediglich Rechte im Zusammenhang mit verletzten Gütern und Rechten, über die der ISP verfügen kann. Das trifft nicht auf Dateien zu, die im P2P-Datenverkehr durch das Netzwerk des ISP geschleust, jedoch nicht vom ISP gespeichert werden. Das Gericht stellte fest, dass der Musikverein hingegen Klagen gegen Unbekannt erheben darf. Im Rahmen solcher Verfahren darf er die gewünschte Beweisermittlung beantragen, die zur Ermittlung von ISP-Kunden führen, aaO. S. 6, Fn. 3.

Das Gericht erwähnte seine Auffassung, ohne die zugrunde liegenden Rechtsfragen abschließend zu beurteilen, dass die Subpoena nach dem DMCA verfassungswidrig sein kann, weil der Gesetzgeber sich unzulässig die Kompetenzen der Gerichte angemaßt haben könnte. Es verpflichtete RIAA - auf dem Umweg über das Untergericht - mit seinem Beschluss, die bereits vom ISP erhaltenen Auskünfte zurückzugewähren, Kopien zu löschen und die erhaltenen Daten nicht zu verwenden.

Die Entscheidung stellt für den technisch und wirtschaftlich bedeutsamen P2P-Sektor einen wichtigen Schritt zur Rechtssicherheit dar.



Zuhälter als Kompliment

 
CK - Washington.   Der Stunt-Künstler Evel Knievel muss das Kompliment Zuhälter im entsprechenden Zusammenhang hinnehmen, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 4. Januar 2005 in Sachen Knievel v. ESPN Inc., Az. 02-36120. Knievel wurde mit seiner Frau im sportlichen Rahmen im Internet bildhaft dargestellt.

Aus dem Zusammenhang konnte sich nach Auffassung des Gerichts der Besucher überzeugen, dass der Künstler nicht dem genannten Beruf nachgehe, sondern im Sinne einer Umgangssprache der von der Webseite angesprochenen Teenager kewl sei, obwohl diese Bezeichnung ansonsten beleidigend oder verleumderisch wirken könne.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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