CK - Washington. Heute bestimmte der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, dass die Verschwörung beim Geldwäschetatbestand nach
17 USC §1956(h),
Money Laundering Control Act of 1986, Pub. L. 99-570, 100 Stat. 3207-18 i.V.m.
Annunzio-Wylie Anti-Money Laundering Act, Pub. L. 102-550, §1530, 106 Stat. 4066, kein äußerlich erkennbares Tatbestandsmerkmal voraussetzt.
Die im Verfahren
David Whitfield et al. v. United States, Az. 03-1293 -1294, angeklagten Mitglieder des Führungsgremiums einer auf spekulative Investitionen angelegten religiösen Vereinigung, Greater Ministries International Church, konnten daher wie nach einem ähnlich formulierten Straftatbestand für Drogenheinis allein wegen ihrer verschwörerischen Gesinnung für schuldig befunden werden, vgl. United States v. Shabani, 513 US 10 (1994).