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Samstag, den 22. Jan. 2005

Ehe unter Frauen

 
CK - Washington.   Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat noch keine verbindliche Aussage über ein Verfassungsrecht von Frauen zur Heirat untereinander erlassen, bestätigte das Berufungsgericht des Staates Indiana im vom SW Virginia Law Blog zitierten Fall Ruth Morrison et al. v. Doris Ann Saler, et al., Az. 49A02-0305-CV-447.

Es entschied am 20. Januar 2005 auf der Grundlage der Verfassung des Staates, dass diese vom Gesetzgeber keine Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe oder die Schaffung eines vergleichbaren Rechtsinstitutes fordert.

Zudem darf der Gesetzgeber verfassungsgerecht mit Indiana Code §31-11-1-1 die Ehe auf heterogene Paare beschränken, da eine Ungleichbehandlung in der Tatsache der unerwarteten Befruchtung begründet ist, die eine besondere Fürsorge des Staates für die Nachkommenschaft heterogener Paare rechtfertigt, während homosexuelle Paare die Befruchtung und Fürsorge planen können.



Keine Aussetzung für Schiedsverfahren

 
SKe - Washington.   Im Verfahren CTF Hotel Holdings v. Marriott Intl., Az. 02-2732, 02-2898, hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschieden, dass ein anhängiges Verfahren nicht ausgesetzt werden kann, um das Ergebnis eines getrennten Schiedsverfahrens abzuwarten, soweit damit dem Kläger sein Recht genommen wird, den Disput im Wege eines Verfahrens klären zu lassen.

Das ordentliche Gerichtsverfahren gegen Marriott war vom Ausgangsgericht ausgesetzt worden, um die Entscheidung in dem Schiedsverfahren zwischen Marriott und einem weiteren Geschäftspartner, Hotel Property Investments, Ltd., abzuwarten. Zwischen den drei Parteien war 1999 ein Vertrag über eine Hotelverwaltung geschlossen worden. Nur ein frührer Vertrag zwischen HPI und Marriott enthielt eine Schiedsklausel.

Das Schiedsverfahren gegen HPI und das ordentliche Gerichtsverfahren gegen CTF sind getrennt voneinander durchzuführen. Eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn beide Verfahren untrennbar ineinandergreifen. Dies war vorliegend nicht der Fall.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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