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Montag, den 24. Jan. 2005

Verweisungsverbot

 
CK - Washington.   Der Gerichtsstand lässt sich mit einer entsprechenden Vertragsklausel leicht wählen. Wie steht es mit der vertraglichen Verpflichtung zum Verzicht auf einen bestimmten Gerichtstyp? Dürfen die Parteien verbindlich darauf verzichten, entweder beim Bundesgericht oder beim einzelstaatlichen Gericht ihre Rechte zu verfolgen?

Bekanntlich gibt es in den USA diese beiden Schichten der Gerichtsbarkeit, die parallel und mit konkurrierender Kompetenz dieselben Fälle behandeln dürfen. Die Bundesgerichte wählen häufig die auswärtigen Parteien - in der Hoffnung, der von einzelstaatlichen Gerichten befürchteten Xenophobie auszuweichen. Wenn der passende Streitwert erreicht ist und die Parteien unterschiedlichen Staaten eingehören, kann die auswärtige Partei einen Rechtsstreit vom einzelstaatlichen Gericht an das Bundesgericht verweisen lassen.

Im Fall iNet Directories, LLC v. Developershed, Inc. et al., Az. 04-2385, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 18. Januar 2005 gegen die berümte Programmiererstube, dass ein Verzicht auf dieses Recht mit folgender Vertragsklausel wirksam ist:
The Parties hereby irrevocably waive any and all objections which any Party may now or hereafter have to the [...] laying of venue of any such suit, action or proceeding brought in any such federal or state court in the State of Missouri. A.a.O. S. 2.



Einkaufstüten gegen Entgelt

 
SKe - Washington.   Der Umweltsausschuss von San Franciso plant, in Zukunft pro Einkausftüte, sei sie aus Plastik oder auch aus Papier, 17 Cent vom Einkäufer zu verlangen. Damit soll eine Abfallverringerung erreicht werden. San Francisco wäre damit die erste amerikanische Stadt, die Einkausftüten nur noch gegen Entgelt ausgibt.

Die Kommission stösst mit ihrem Vorhaben auf den Widerstand von Lebensmittelhändlern und Tütenherstellern. Nach deren Auffassung wurde eine Abfallreduzierung bereits dadurch erreicht, dass die Tüten inzwischen mehrfach benutzt werden. Weitere Gegner erklären den Plan als unfaire und regressive Steuer zulasten des Einkäufers.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bürgermeister und der Stadtrat am 25. Januar 2005 über das Vorhaben befinden werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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