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Donnerstag, den 27. Jan. 2005

Bundesrecht bricht Recht der Einzelstaaten

 
CK - Washington.   Bundesrecht bricht im allgemeinen nicht das Recht der Einzelstaaten, sondern die Bundesgerichte haben oft einzelstaatliches Recht anzuwenden und dürfen bei vielen Sachverhalten nicht auf Bundesrecht zurückgreifen, wenn solches überhaupt vorhanden ist.

Das Urteil im Fall Robert Richie et al. v. Alvin V. Williams et al., Az. 03-1279, vom 11. Januar 2005 stellt eine der Ausnahmen dar, in denen das Bundesrecht Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht verbraucht, und zwar nach der Complete Premption Doctrine, vgl. Rosciszewski v. Arete Assoc., Inc., 1 F3d 225 (4th Cir. 1993).

Diesen Grundsatz befehdet der Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, Justice Antonin Scalia, aber noch ist er in der Mindermeinung, vgl. Beneficial National Bank v. Anderson, 539 US 1, 8 (2003). Er glaubt, der Grundsatz entziehe den primär zur Rechtsetzung befugten Einzelstaaten ihre Gesetzgebungskompetenz in bundesverfassungswidriger Weise.

Im vorliegenden Fall entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks über Ansprüche aus der Verwertung von Musik- und Markenrechten. Die Musikrechte wurden nach einzelstaatlichem Recht geltend gemacht, nachdem vergleichbare Ansprüche nach dem Bundesurheberrecht verjährt waren.

Das Gericht erkannte, dass die Ansprüche denen des Urheberrechts entsprechen, selbst wenn sie anders formuliert waren, und die Doktrin nach 17 USC §301(a) Anwendung findet. Die Entscheidungsgründe sind anschaulich für die hier notwendige Subsumtion, weil das Gericht im Hinblick auf unterschiedliche Anspruchstypen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Eine ebenfalls lehrreiche Begründung, wiederum im urheberrechtlichen Bereich, findet sich im älteren Fall Wrench LLC v. Taco Bell Corp., Az. 99-1807, vom 6. Juli 2001.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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