Bundesrecht bricht Recht der Einzelstaaten
CK - Washington. Bundesrecht bricht im allgemeinen nicht das Recht der Einzelstaaten, sondern die Bundesgerichte haben oft einzelstaatliches Recht anzuwenden und dürfen bei vielen Sachverhalten nicht auf Bundesrecht zurückgreifen, wenn solches überhaupt vorhanden ist.
Das Urteil im Fall Robert Richie et al. v. Alvin V. Williams et al., Az. 03-1279, vom 11. Januar 2005 stellt eine der Ausnahmen dar, in denen das Bundesrecht Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht verbraucht, und zwar nach der Complete Premption Doctrine, vgl. Rosciszewski v. Arete Assoc., Inc., 1 F3d 225 (4th Cir. 1993).
Diesen Grundsatz befehdet der Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, Justice Antonin Scalia, aber noch ist er in der Mindermeinung, vgl. Beneficial National Bank v. Anderson, 539 US 1, 8 (2003). Er glaubt, der Grundsatz entziehe den primär zur Rechtsetzung befugten Einzelstaaten ihre Gesetzgebungskompetenz in bundesverfassungswidriger Weise.
Im vorliegenden Fall entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks über Ansprüche aus der Verwertung von Musik- und Markenrechten. Die Musikrechte wurden nach einzelstaatlichem Recht geltend gemacht, nachdem vergleichbare Ansprüche nach dem Bundesurheberrecht verjährt waren.
Das Gericht erkannte, dass die Ansprüche denen des Urheberrechts entsprechen, selbst wenn sie anders formuliert waren, und die Doktrin nach 17 USC §301(a) Anwendung findet. Die Entscheidungsgründe sind anschaulich für die hier notwendige Subsumtion, weil das Gericht im Hinblick auf unterschiedliche Anspruchstypen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Eine ebenfalls lehrreiche Begründung, wiederum im urheberrechtlichen Bereich, findet sich im älteren Fall Wrench LLC v. Taco Bell Corp., Az. 99-1807, vom 6. Juli 2001.
Diesen Grundsatz befehdet der Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, Justice Antonin Scalia, aber noch ist er in der Mindermeinung, vgl. Beneficial National Bank v. Anderson, 539 US 1, 8 (2003). Er glaubt, der Grundsatz entziehe den primär zur Rechtsetzung befugten Einzelstaaten ihre Gesetzgebungskompetenz in bundesverfassungswidriger Weise.