Drei Schiedsrichter, zwei Verträge, ein Paar
CK - Washington. Anwalt und geschiedene Mandantin - manchmal gibt es Verwicklungen, und der Anwalt sah deshalb beim Anbahnen einer amourösen Beziehung vor, dass sie sich unabhängig anwaltlich beraten lasse, bevor sie ihn zu fürstlichen Bedingungen aus der Kanzlei heraus engagiere, um ihr Vermögen zu verwalten. Streit gab es trotzdem, der vereinbarungsgemäß vor ein Schiedsgericht ging, was dem Anwalt als Kündigungsentschädigung unter anderem Strafschadensersatz, punitive Damages, einbrachte.
Die gerichtliche Anerkennung des Schiedsspruches scheiterte jedoch teilweise im Berufungsgericht des zweiten kalifornischen Bezirks. In Sachen Gregory Parker v. Wendy P. McCaw, et al., Az. B167028, entschied es am 27. Januar 2005, dass das Schiedsverfahren schief gelaufen sei und deswegen teilweise wiederholt werden müsse.
Der Anwalt hatte nämlich zwei Verträge, von denen einer eine Schiedsklausel mit einem Schiedsrichter, ein anderer eine solche mit Dreiergremium vorsah. Das Untergericht hatte nach seiner Auffassung fehlerhaft die Schiedsverfahren für beide Vertrags- und damit verwandte Ansprüche gebündelt und einem einfach besetzten Schiedsgericht zugewiesen, welches die gerichtliche Verfügung beachten musste.
Das Gericht erklärte, dass es einen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Schiedsfall von einem oder drei Schiedsrichtern beurteilt werde. Nach bundes- und einzelstaatenrechtlichem Schiedsrecht hätte das Untergericht dieses wesentliche Merkmal der Schiedsklauseln nicht durch seine eigenen Vorstellungen ersetzen dürfen. Daher ist der Schiedsspruch in Bezug auf den Vertrag mit der weitergehenden Schiedsklausel aufzuheben.
Ansonsten bietet die ausführliche Begründung einen interessanten Einblick in die Fragen der unabhängigen Entscheidung von Mandanten mit enger verbundenen Anwälten. Hier hatte sich der Anwalt, was seine Standespflichten betrifft, scheinbar mustergültig verhalten.