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Freitag, den 11. Febr. 2005

Verbotsliste: Mobilspam

 
CK - Washington.   Das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC hat am 7. Februar 2005 die verbindliche Liste von Mobildomains vorgelegt, an welche kein Spam gesandt werden darf. Die gesetzliche Ermächtigung für die Maßnahme folgt aus dem bisher nutzlosen Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003.

Außerhalb der Mobil- und Pagerbereiche ist das Bundesverbraucherschutzamt FTC für die Umsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes zuständig. Theoretisch dürfte die FCC auch für Spam an herkömmliche Telefonanlagen zuständig sein, bei denen sich jedoch überraschend das Angebot von Text-, EMail-, und sonstigen werbemissbrauchsfähigen Einrichtungen nicht durchgesetzt hat.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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