Einer der beklagten Anwälte hatte sich als World Class Lawyer in einer World Class Law Firm bezeichnet. Bei der Gründung einer Gesellschaft beantwortete er Fragen Manions mit dem Hinweis, er sei der Anwalt, verstünde alles und Manion solle ihm nur vertrauen, wenn er ihm sage, dass seine Teilhaberstellung wunschgemäß gesichert sei. Außerdem sei seine leitende Stellung für die nächsten 20 Jahre garantiert. Als Manion entmachtet und entlassen wurde, gewann die Gesellschaft das von Manion gegen sie angestrengte Schiedsverfahren auf Anfechtung seiner Entlassung. Manion erfuhr zu spät, dass der Anwalt entgegen seiner Erwartung nicht seine Interessen vertrat, sondern die der Gesellschaft.
Nach der Schiedsentscheidung gegen Manion beantragten die Anwälte, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Grundsatzes vom collateral Estoppel, einer Rechtskrafterstreckungsart, abzuweisen, und das Untergericht gab dem Antrag statt. Das Bundesberufungsgericht bestätigte nun die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt desselben Grundsatzes, allerdings mit der Bezeichnung Issue Preclusion des Präzedenzfalles Liberty Mutual Insurance Company v. FAG Bearings Company, 335 F.3d 752, 758 (8th Cir. 2003). Es erklärte, dass der ergangene Schiedsspruch nach Wellons, Inc. v. T.E. Ibberson Co., 869 F.2d 1166, 1168-69 (8th Cir. 1989), eine Rechtskrafterstreckung auf das ordentliche Verfahren entwickelt.
In seiner Begründung untersuchte das Gericht die verschiedenen materiellen Ansprüche und erwähnte dabei, dass ein Mandatsverhältnis nicht nur durch Vertrag, sondern durch eine deliktische Beziehung der Parteien zustande kommt, aaO S. 8. Während das Präzedenzfallrecht bei der Gesellschaftsgründung die Mandatsbeziehung auf Gesellschaft und Anwalt beschränkt, stellte das Gericht hier auch ein Mandat zwischen Anwalt und Manion fest, der sich auf Rechtsauskünfte des Anwalts über seine eigene Rechte verlassen hatte und verlassen durfte, weil das einzelstaatliche Standesrecht dem Anwalt eine besondere Aufklärungspflicht über die Vertretungsverhältnisse auferlegt. Da Manion im Schiedsverfahren jedoch keinen materiellen Anspruch beweisen konnte, hatte das Schiedsgericht zu Recht gegen ihn entschieden, und die Wirkung dieser Entscheidung erstreckt sich präkludierend auch auf das ordentliche Verfahren.